Tarifsenkung in der Einkommensteuer/Lohnsteuer
Rückwirkend per 01.01.2022 wird die zweite Tarifstufe der Einkommensteuer/Lohnsteuer gesenkt werden. Konkret soll für Einkommensbestandteile zwischen 18.000 € und 31.000 € der Steuersatz von momentan 35 % auf 32,5 % im Jahr 2022 gesenkt werden. Im Jahr 2022 wird es daher nach Inkrafttreten der Steuerreform im ersten Halbjahr zu einer Aufrollung der Lohnsteuer kommen müssen. Für ab 01.01.2023 wird dann die Senkung auf 30 % erwartet.
Per 01.01.2023 soll dann die dritte Tarifstufe gesenkt werden. Einkommensbestandteile zwischen 31.000 € und 60.000 € sollen fortan anstatt mit 42 % nur noch mit 41 % besteuert werden. Die letzte Senkung der dritten Tarifstufe auf 40 % ist für 2024 geplant.
Senkung der Krankenversicherungsbeiträge
Die ursprünglich geplante Senkung der Krankenversicherungsbeiträge für Menschen mit niedrigen Arbeitseinkommen wurde im letzten Moment auf Empfehlung vieler Experten doch nicht umgesetzt. Nunmehr sollen niedrige Einkommen durch einen erhöhten Sozialversicherungsbonus – 650 € anstelle von bisher 400 € – entlastet werden.
Erhöhung des Familienbonus
Der Familienbonus plus wird voraussichtlich per 01.07.2022 von 1.500 € auf 2.000 € pro Kind angehoben werden. Für Kinder über 18 Jahren wird der Familienbonus Plus auf 650 € angehoben.
Der Kindermehrbetrag, der allen Erwerbstätigen auch als Negativsteuer ausgezahlt werden kann, wird von 250 € auf 450 € pro Kind erhöht.
Mitarbeitergewinnbeteiligung Neu
Arbeitnehmern soll eine Art „Bilanz-Prämie“ als eine steuerfreie Gewinnbeteiligung von bis zu 3.000 € p.a. gewährt werden können; folgende Punkte werden voraussichtlich zu beachten sein:
- Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.
- Soweit die Summe der Gewinnbeteiligungen das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre übersteigt, gilt die Steuerbefreiung nicht für den übersteigenden Anteil. Bei konzernzugehörigen Unternehmen kann auf das EBIT des Konzerns abgestellt werden.
- Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohnes oder anstelle einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden, sie darf also keine Gehaltsumwandlung sein.
- Die Zahlung erfolgt nicht auf Basis einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Absatz 5 Z 1‑6 EStG 1988, damit sind insbesondere Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen, die aufgrund einer kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wurden, gemeint.
Mehr Informationen unter tpa-group.at.
Autoren: Dietlinde Brunner, Wolfgang Höfle, Carmen Propst