Das BMF hat Ende März 2022 in Ergänzung zum Gesetzestext umfassend seine Rechtsmeinung zu einzelnen offenen Fragen publiziert. Wir zeigen hier wesentliche praktische Aspekte für die Steuerfreiheit auf:
- Beteiligung am EBIT:
Nach Ansicht des BMF handelt es sich zwar um eine „Gewinnbeteiligung“ am unternehmensrechtlichen Ergebnis des Vorjahres, sie ist also grundsätzlich vergangenheitsbezogen; die Gewinnbeteiligung stellt aber nicht zwingend eine „echte“ Beteiligung am Gewinn des Unternehmens dar. Vielmehr sind nach überwiegender Auffassung in der Literatur grundsätzlich alle Prämien bzw Boni begünstigungsfähig, die sachliche begründet und aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung bestimmbar sind. Es ist daher uE auch ein Anknüpfen der „Mitarbeitergewinnbeteiligung“ an das Erreichen nicht-monetärer Ziele des Unternehmens möglich.
TPA Tipp: Prüfen Sie rechtzeitig, ob die „Mitarbeitergewinnbeteiligung“ nicht zu zusätzlichen (unerwünschten) Einsichtsrechten und Informationsrechten der Mitarbeiter führt.
- Höhe der Gewinnbeteiligung:
Die Befreiung steht bis zu einem Betrag von EUR 3.000 brutto zu, eine höhere Gewinnbeteiligung ist nach den allgemeinen Regeln mit dem übersteigenden Betrag steuerpflichtig. - Gewährung an alle Arbeitnehmer oder an bestimmte Gruppen:
Die Gewinnbeteiligung kann leistungsbezogen definiert werden, muss aber sachlich begründet sein; die willkürliche Festlegung einer Gewinnbeteiligung nur bestimmter Personen wäre für die Steuerfreiheit schädlich. Es muss also eine vorherige Vereinbarung zumindest mit einer bestimmten Gruppe von Mitarbeitern geben. Das Erreichen einer individuellen Zielvorgabe ist für die Zuordnung zu einer Gruppe von Arbeitnehmern nach Ansicht des BMF nicht geeignet und als individuelle Leistungsbelohnung steuerpflichtig. Die Gewinnbeteiligung ist jedenfalls durch den Arbeitgeber zu gewähren, vergleichbare Leistungen bspw durch die Konzernmutter sind nicht begünstigt. - Deckelung mit dem Vorjahres-Ergebnis:
Für Gewinnermittler nach § 5 EStG gilt: Übersteigt die Gewinnbeteiligung in Summe das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahres, besteht für den übersteigenden Betrag keine Steuerbefreiung. Ermittelt ein Arbeitgeber seinen Gewinn nicht nach § 5 EStG, kann bei Vorliegen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG durch steuerliche Bilanzierung auf die entsprechenden steuerlichen Werte abgestellt werden; ansonsten ist auf den steuerlichen Gewinn abzustellen, also insb bei E-A-Rechnung. Konzernunternehmen können auf das EBIT des Konzerns abstellen. Konkret: die Auszahlung einer Gewinnbeteiligung in 2022 muss sich nach Ansicht des BMF auf ein 2021 endendes Wirtschaftsjahr beziehen und darf in Summe dieses EBIT nicht übersteigen.
TPA Tipp: Wird mit der Summe der Prämien das EBIT des vorangegangenen Kalenderjahres überschritten, führt dies zu anteiliger Steuerpflicht, der Arbeitgeber haftet für die Abfuhr der Lohnsteuer.
- Gehaltsumwandlungen:
Gehaltsumwandlungen sind schädlich für die Steuerfreiheit – die Anwendung auf bereits bestehende, individuelle Leistungsbelohnungen ist jedoch möglich, sofern diese allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen gewährt werden. - Keine Befreiung bei SV-Beiträgen und Lohnnebenkosten:
Die Auszahlung der Gewinnbeteiligung neu ist zwar lohnsteuerfrei, jedoch SV-pflichtig, auch Lohnnebenkosten fallen ganz normal an. Die Dienstnehmeranteile, die auf die steuerfreie Gewinnbeteiligung entfallen, stellen keine abzugsfähigen Werbungskosten dar.
TPA Tipp: Prüfen Sie rechtzeitig die bilanziellen Auswirkungen der Mitarbeitergewinnbeteiligung auf Ihre Rückstellungen.
Autor: Günther Stenico, Steuerberater | Partner bei TPA Steuerberatung