ALARM! – ES BRENNT (FAST) JEDEN TAG!!

Allzu vielen Top Leadern ist nicht bewusst, dass sie bei möglichen Katastrophen „katastrophal verantwortlich“ sein können.
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Schlüsselrolle für die sichere Energieversorgung Österreichs: VERBUND erneut als österreichischer Leitbetrieb zertifiziert
Laufkraftwerk Ybbs-Persenbeug, NÖ

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Hier Part 2 einer dreiteiligen Serie, „damit nichts passiert, wenn etwas passiert“!

Es geschah am 29. Jänner: Nach einer schweren (Gas-)Explosion kam es in einer Wohnanlage in Langenzersdorf (Schulstraße/Friedhofstraße) zu einem ausgedehnten Großbrand. Obwohl zusätzlich zum Nö. Landes-Feuerwehrverband die Berufsfeuerwehr Wien und sogar das Bundesheer angefordert wurden, waren ein Toter und mehrere Verletzte zu beklagen.

Warum wir Sie darauf hinweisen?

Natürlich (auch), weil dieser Brand – so wie viele andere auch – möglicherweise zu verhindern gewesen wäre. Das können wir letztlich nicht zweifelsfrei beurteilen. WAS wir jedoch beurteilen können, weil wir uns die dafür notwendige Expertise eingeholt haben, sind im wahrsten Wortsinne „brennende“ Fragen zur (auch strafrechtlichen) Verantwortung in derartigen Fällen. Auf dieses „brandheisse“ Thema möchten wir Top Leader sehr dringend hinweisen.

„Wer hohe Türme bauen will, muss lange beim Fundament verweilen“, schrieb der weltberühmte österreichische Komponist und Organist Anton Bruckner (1824–1896). Betrachtet man dieses Zitat im Umfeld der Europäischen Union, so bildet die EU-Bauprodukteverordnung (BPV) eine unverzichtbare Grundlage. Sie gilt seit dem 1. Juli 2013 verbindlich in allen Mitgliedsstaaten und schafft EU-weit harmonisierte Bedingungen für die Herstellung und Vermarktung von Bauprodukten.

Als (eine) Folge dieser BPV stehen nicht „nur“ alle beteiligten Wirtschaftsakteure (also Hersteller, Importeure, Händler, Bevollmächtigte, Anlagebauer …), sondern auch Planer, Bauherren, örtliche Bauaufsicht, abnehmende Stellen und nicht zuletzt Behörden vor „brennenden“ Herausforderungen. Noch dazu mit einer Umkehr der Beweislast, weil das verfassungsrechtlich geschützte absolute Rechtsgut „Leib und Leben“ höchste Priorität genießt. Somit HAFTEN die o.g. Top Leader-Gruppen, „wenn etwas passiert“!

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Brandheisse Details

Es gibt diverse BPV-zertifizierte Brandschutzprodukte zur Verhinderung von Vorfällen wie jenem vom 29. Jänner 2021. Schon vor dem Beginn eines Bauprojekts sind Planer, Architekten und Bauherren der BPV verpflichtet, weil diese das „Entwerfen“ und die „Ausführung“ mitumfasst, was nur durch strikte Einhaltung des durch die BPV und die harmonisierten technischen Spezifikationen vorgegebenen Standes der Technik gewährleistet ist. Kommt es hier zu Nachlässigkeiten, Fehlern oder auch z.B. dem unrechtmäßigen Griff zu Billigprodukten, kann dies bis zum strafrechtlichen Vorwurf der fahrlässigen Tötung oder der Beihilfe dazu führen. Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche bzw. auch die strafrechtliche Gemeingefährdung könnten sogar schon vor Eintritt eines Unfalles geltend gemacht werden!

Ein mögliches Verschulden eines Top Leaders wird grundsätzlich nach dem Wissensstand und den technischen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Herstellung des (Bau-)Werkes beurteilt. Die Vorschriften der BPV als aktueller Stand der Technik gehören daher zum verantwortlichen Wissensstand aller Personen, die für Bauprodukte Verantwortung tragen!

Somit droht bei Schadensfällen der gesamten Top Leader-Personengruppe wie Anlagenbauern, technischen Leitern, Einkaufs- und Projektleitern wegen möglicher Verletzung der in Österreich unmittelbar geltenden BPV als Schutzgesetz die strafrechtliche Haftung. Das kann z.B. durch fehlerhafte Bestellungen oder bereits aufgrund ungenauer Erkundigungen der Fall sein. Schwerwiegende Mängel genügen sogar für den Anscheinsbeweis, dass die Bauaufsicht ihre Überwachungspflicht verletzt hat. Bei Missachtung der BPV drohen z.B. Schadenersatz (bei Querschnittslähmungen mehrere 100.000 Euro) bzw. der strafrechtliche Vorwurf der fahrlässigen Tötung mit einem Strafrahmen von einem Jahr Gefängnis.

Mögliche Einwände wie „Ich habe es nicht bemerkt bzw. nicht gesehen“ werden von der Rechtsprechung oft verworfen oder als grobe Fahrlässigkeit beurteilt. Als Voraussetzung gilt nämlich das „Kennenmüssen“ und damit die Frage, ob für den jeweiligen Top Leader Fehler und/oder Mängel bei verkehrsüblicher, objektiv gebotener Sorgfalt erkennbar ist oder auffallen muss.

BRAND-aktuell ein weiteres Beispiel: Am 31. Jänner brach in einer Wohnhausanlage in der Breitenfurter Straße in Wien-Liesing ein Kellerbrand aus. 19 Hausbewohner mussten von der Berufsfeuerwehr mit Drehleitern bzw. über das Stiegenhaus in Sicherheit gebracht werden, 13 Personen – sechs Erwachsene und sieben Kinder – erlitten Rauchgasvergiftungen und wurden zur weiteren Untersuchung bzw. Behandlung in verschiedene Spitäler gebracht.

© controlrooms GmbH

Aus all diesen Argumenten lassen sich zwingend folgende drei Tipps ableiten:

  1. Nehmen Sie als Top Leader unbedingt Ihre Verantwortung im Rahmen der EU-Bauprodukteverordnung wahr – alles andere ist brandgefährlich für Sie!
  2. Vertrauen Sie in diesem Zusammenhang NUR und AUSSCHLIESSLICH echten Experten und Fachleuten mit dem nötigen „Hintergrundwissen“!
  3. Lassen Sie sich Folge 3 in den TOP LEADER Premium Online-News in zwei Wochen nicht entgehen – mit praktischen Tipps z.B. zu Brandschutz- und Entrauchungsklappen!

HIER geht’s zum ersten Teil der dreiteiligen Serie: JETZT LESEN

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