Das Neueste aus der EU – und aus dem VK

Die aktuellsten Top-News von unserem Co-Herausgeber und Europa-Experten Christoph Leitl.
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Die EU und das Vereinigte Königreich (VK) haben sich nach zehnmonatigen Verhandlungen in buchstäblich letzter Minute auf einen Deal geeinigt, der die Abläufe seit dem 1.1.2021 regelt. Die neuen Beziehungen bedeuten einen klaren Bruch zum status quo, es ist eher ein harter als ein weicher Brexit, denn die Zusammenarbeit wird auf ein Minimum reduziert. Mit dem Abkommen konnte aber in vielen Bereichen der worst case vermieden werden.

Nach der Zustimmung im EU-Ministerrat und der Unterzeichnung am 30.12.2020 wird das Abkommen seit Jahresbeginn vorläufig angewendet. Trotz weitgehender Beibehaltung von Nullzöllen im bilateralen Handel mit dem VK kann das vorgelegte Handelsabkommen die Einschränkungen und Zusatzkosten durch das Ausscheiden aus dem Binnenmarkt und der Zollunion nicht wettmachen. Mit Jahresbeginn kommen viele neue, nicht-tarifäre Handelshemmnisse sowie administrative Mehrbelastungen auf die Wirtschaft zu.

© PantherMedia/JohanH

Warenverkehr

Seit dem 1.1. gibt es im Warenverkehr weder Zölle noch quantitative Beschränkungen, jedoch werden die Kosten für Zollverfahren und Zertifizierungserfordernisse deutlich steigen. Trotz Nullzöllen sind im Warenhandel mit dem VK Zollanmeldungen vorzunehmen.

Da in der EU und im VK geltende Produkt- und Qualitätsstandards nicht mehr automatisch gegenseitig anerkannt werden, gehören notwendige Zulassungs-, Zertifizierungs- und Konformitätsbewertungsverfahren für gehandelte nicht-landwirtschaftliche und landwirtschaftliche Waren zu den neuen, nicht-tarifären Handelshemmnissen. Sektorspezifische Regeln gibt es für KFZ, chemische und pharmazeutische Erzeugnisse, Medizinprodukte, Wein und Bioprodukte. Die Bedeutung internationaler technischer Standards wird anerkannt, so z.B. UNECE-Standards für den Automobilsektor.

Erstmals sind auch Ursprungsregeln im Warenverkehr zu beachten, d.h. Waren mit Ursprung in der EU und im VK sind zollfrei. Derzeit ist keine ursprungsbegründete Verwendung von Waren aus anderen Drittstaaten möglich.

© PantherMedia/Andriy Popov

Dienstleistungen

Zahlreiche Wirtschaftstransaktionen wie z.B. Online-Versand, digitale Plattformen über Waren- und Personenbeförderung, Bank- und Versicherungsgeschäfte oder Reparatur- und Montagearbeiten im VK werden unter bestimmten Bedingungen weiter möglich sein, jedoch enden automatische Berufs- und Diplomanerkennungen. Das Abkommen brachte keine Äquivalenzbeschlüsse für Finanzdienstleister, im digitalen Handel wurde die weitere regulatorische Zusammenarbeit vereinbart. Rahmenbedingungen für den digitalen Handel, für die Teilnahme von Unternehmen an öffentlichen Ausschreibungen sowie für den Schutz geistiger Eigentumsrechte sind ebenfalls vereinbart.

Ein schwieriges Kapitel ist der „faire“ Wettbewerb. Hier wollte die EU verhindern, dass zusätzlich zum präferenziellen Zugang zum EU-Binnenmarkt nicht auch unfaire Wettbewerbsvorteile für britische Unternehmen vereinbart werden. Zahlreiche vertragliche Bestimmungen orientieren sich nun an bestehendem EU-Recht und an hohen Transparenzerfordernissen.

Streitbeilegung, „Strafsanktionen“

Bei unterschiedlicher Vertragsauslegung oder anderen strittigen Maßnahmen einigte man sich auf ein unabhängiges Schiedsgericht, wie es für internationale Verträge üblich ist, da die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) britische Ablehnung erfahren hat. Ein solches, durch Fachexperten paritätisch besetztes Gericht, würde auch über Unstimmigkeiten zu staatlichen Beihilfen oder Umwelt-, Klima- oder Sozialstandards befinden. Stellt es einen Verstoß fest, kann die benachteiligte Partei „Zusatzzölle“ im Ausmaß des entstandenen Schadens auf Importe des Vertragspartners einheben. Aus Sicht der Wirtschaft wäre eine Streitbeilegung durch den EuGH vorzuziehen gewesen, da dieser die Staaten selbst und nicht ihre Exporteure sanktioniert.

© PantherMedia/Ralf Kalytta

Zusammenfassend kann man sagen, dass aus wirtschaftlicher Sicht der Brexit nur als irreparabler Fehler beurteilt werden kann. Das erreichte Abkommen vermag die bisher geltenden Wirtschafts- und Handelsbedingungen eines Binnenmarktes und einer Zollunion nicht annähernd nachzubilden. Die Folgen und Kosten neuer, nicht-tarifärer Hemmnisse im gegenseitigen Handel mit Waren, Dienstleistungen und Investitionen, entgehende zukünftige gemeinsame Markt- und Entwicklungschancen sowie bürokratische Belastungen werden erst längerfristig abzuschätzen sein. Nur ein „hard Brexit“ hätte noch höhere Kosten verursacht.

Erste Auswirkungen

Interessanterweise ist es nicht mehr möglich, wenn man vom Vereinigten Königreich auf den Kontinent fährt, eine Jause mitzunehmen, da dies den Bestimmungen der Gesundheitsbehörden widerspricht. Man sieht an solchen Kleinigkeiten, wie sehr das Alltagsleben doch beeinträchtigt wird.

Was mir besonders weh tut, ist dass Großbritannien auch beim ERASMUS+-Programm nicht dabei ist, was bedeutet, dass die Studierenden von Europa im VK und vice versa durch dieses Austauschprogramm keine Begünstigungen mehr haben werden, was mit enormen höheren Kosten verbunden sein wird.

Ich bin dennoch optimistisch, dass nach dieser Verhinderung eines völlig ungeregelten Austritts von Großbritannien jetzt auf beiden Seiten so viel Pragmatismus herrscht, dass Regelungen, die dann sachlich entsprechend sind, doch bei gutem Willen gefunden werden können. Und dieser gute Wille ist sicherlich schon allein durch die Vernunft auf beiden Seiten gegeben. Die Polit-Show ist vorbei, jetzt sind die Pragmatiker dran – und die Wirtschaft bekennt sich (natürlich) zur zweiten Gruppe!

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