BRENNENDE FRAGEN – UND DIE LÖSUNGEN DAZU ACHTUNG! FEUER!!

Viel zu viele Top Leader wissen nicht, dass sie bei möglichen Katastrophen „katastrophal verantwortlich“ sein können.
© FF Deutschfeistritz
BRENNENDE FRAGEN – UND DIE LÖSUNGEN DAZU ACHTUNG! FEUER!!

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Hier der dritte und letzte Teil der Serie „Damit nichts passiert, wenn etwas passiert!“

Die ersten beiden Teile u.a. mit traurigen Fallbeispielen:

HIER geht’s zum ersten Teil der dreiteiligen Serie: JETZT LESEN

HIER geht’s zum zweiten Teil der dreiteiligen Serie: JETZT LESEN

Und: Es vergeht kein Tag, an dem in Österreich nicht solche Katastrophen passieren! Weitere Beispiele gab es etwa am 3.3. in einem Werk in Deutschfeistritz (Steiermark), als eine rund 300 m2 große Halle vollständig ausbrannte. Oder am 23.2. bei einem Großbrand im Ortszentrum von Perchtoldsdorf, als mehr als hundert Feuerwehrleute enormen Sachschaden nicht verhindern konnten. Oder …

Denn: „Bauherren, Architekten und Planer sind schon im Vorhinein, das heißt bei der Ausschreibung und Planung in der Verpflichtung der BPV (EU-Bauprodukteverordnung), weil diese das, Entwerfen’ und die, Ausführung’ mitumfasst, was nur durch strikte Einhaltung des durch die BPV und die harmonisierten technischen Spezifikationen vorgegebenen Standes der Technik gewährleistet ist“, sagt der international renommierte Top-Experte Mag. Dr. Alfred Popper*. „Bauherren, Architekten und Planer müssen daher diesen durch Prüfungs- und Bewertungsverfahren sichergestellten Sicherheitsstand gewährleisten!“

Und dann „kommt’s“: „Weichen sie verschuldet von diesem Stand der Technik in irgendeiner Weise, z.B. durch mangelhafte Ausschreibungen, Umgehungen der Prüfungs- und Bewertungsverfahren oder aus Kostengründen auf der Baustelle, ab, müssen sie im Brandfall den Beweis erbringen, dass der Brand auch bei Einhaltung der BPV in gleicher Weise entstanden wäre.“

Und das bedeutet? Popper: „Der strafrechtliche Vorwurf der fahrlässigen Tötung oder der Beihilfe zu diesen Taten scheint möglich zu sein. Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, auch die strafrechtliche Gemeingefährdung, könnten sogar schon vor Eintritt eines Unfalles geltend gemacht werden.“

© PantherMedia/miflippo
ACHTUNG FEUER Brand
Bei Missachtung der BPV drohen z.B. Schadenersatz (bei Querschnittslähmungen mehrere 100.000 Euro) bzw. der strafrechtliche Vorwurf der fahrlässigen Tötung mit einem Strafrahmen von einem Jahr Gefängnis!

Mehrere 100.000 Euro, ein Jahr Gefängnis …

Als Folge der BPV stehen somit nicht „nur“ alle beteiligten Wirtschaftsakteure (also Hersteller, Importeure, Händler, Bevollmächtigte, Anlagebauer …), sondern auch Planer, Bauherren, örtliche Bauaufsicht, abnehmende Stellen und nicht zuletzt Behörden vor „brennenden“ Herausforderungen. Noch dazu mit einer Umkehr der Beweislast, weil das verfassungsrechtlich geschützte absolute Rechtsgut „Leib und Leben“ höchste Priorität genießt. Somit können SIE haften, „wenn etwas passiert“!

Daher hat die gesamte Top Leader-Personengruppe die strafrechtliche Haftung zu fürchten! Das kann z.B. durch fehlerhafte Bestellungen oder bereits aufgrund ungenauer Erkundigungen der Fall sein. Schwerwiegende Mängel genügen sogar für den Anscheinsbeweis, dass die Bauaufsicht ihre Überwachungspflicht verletzt hat. Bei Missachtung der BPV drohen z.B. Schadenersatz (bei Querschnittslähmungen mehrere 100.000 Euro) bzw. der strafrechtliche Vorwurf der fahrlässigen Tötung mit einem Strafrahmen von einem Jahr Gefängnis!

Ein mögliches Verschulden eines Top Leaders wird grundsätzlich nach dem Wissensstand und den technischen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Herstellung des (Bau-)Werkes beurteilt. Die Vorschriften der BPV als aktueller Stand der Technik gehören daher zum verantwortlichen Wissensstand aller Personen, die für Bauprodukte Verantwortung tragen! Mögliche Einwände wie „Ich habe es nicht bemerkt bzw. nicht gesehen“ werden von der Rechtsprechung oft verworfen oder als grobe Fahrlässigkeit beurteilt. Als Voraussetzung gilt nämlich das „Kennenmüssen“ und damit die Frage, ob für den jeweiligen Top Leader Fehler und/oder Mängel bei verkehrsüblicher, objektiv gebotener Sorgfalt erkennbar ist oder auffallen muss.

ACHTUNG FEUER Brand

DIE „feurige“ Kernaussage

Laut Artikel 4, Absatz 2 der BPV gilt ohne jede Ausnahme Folgendes: „Ist ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst oder entspricht ein Bauprodukt einer Europäischen Technischen Bewertung die für dieses ausgestellt wurde so dürfen Angaben in jeglicher Form über seine Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale gemäß den anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikationen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn sie in der Leistungserklärung enthalten und spezifiziert sind“, zitiert Popper. Etwas banaler formuliert, aber voller „Zündstoff“: Es ist definitiv absolut rechtswidrig und verboten, wenn man ein Brandschutzprodukt sozusagen „im Nachhinein“ – also nach Erwerb – „prüfen“, „zertifizieren“ oder – salopp formuliert – „mit einem Zettel“ von wem auch immer versehen lässt, wenn die Eigenschaften des Produkts nicht der notwendigen Leistungserklärung entsprechen. DAMIT MACHT MAN SICH STRAFBAR, und: Nichtwissen schützt vor Strafe nicht!

Ebenso verboten und KLAGBAR ist es, wenn man beispielsweise im Vertrauen auf ein CE-Zeichen am Brandschutzprodukt (z.B. Entrauchungsklappe / Brandrauchsteuerklappe) nicht dafür Sorge trägt, dass dieses die vorgeschriebenen Mindestklassifikationen erfüllt. „In der Praxis gibt es dafür leider -zig Beispiele“, warnt ein Experte, der nicht genannt werden will. „Es gibt buchstäblich Hunderte von Werkshallen, Zweckbauten oder Büros bis hin sogar zu wortwörtlich lebenswichtige Projekten, wo SEHR viel passieren kann, wenn etwas passiert! Hoffentlich passiert eben weiterhin nichts oder nicht allzu viel, denn sonst sind alle an der Kauf- und Bau-„Kette“ Beteiligten „reif“ für das Strafgericht!“

ACHTUNG FEUER Brand
„Bei Fehlern des ARCHITEKTEN gibt es Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzmöglichkeiten, auch strafrechtliche Folgen sind möglich.

Und – siehe ganz oben – leider passiert in Österreich tagtäglich nicht wenig „Feuriges“ …

Dies gilt übrigens auch für Brandschotte (Brandabschottungen) die brandhemmend ausgelegt werden und dabei NICHT der Leistungserklärung bzw. der Europäischen Technischen Bewertung entsprechen!

Vorsicht! Brandheisse Tipps

  • Brandschutzprodukte müssen u.a. so ausgeführt und entworfen sein, dass die Ausbreitung von Feuer und Rauch begrenzt wird. Popper: „Bei Fehlern des ARCHITEKTEN gibt es Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzmöglichkeiten, auch strafrechtliche Folgen sind möglich.
  • Natürlich ist es eine Verpflichtung jedes PLANERS, die aktuellsten Regelungen zu beachten. Popper: „Es drohen Schadenersatzansprüche und strafrechtliche Haftungen, wenn der Stand der Technik ignoriert wird!”
  • Die Vorschriften der BPV sind der aktuelle Stand der Technik und zählen daher zum Wissensstand aller Personen, die für Bauprodukte verantwortlich sind, sei es als Hersteller, Planer, Anlagenbauer, Technischer Leiter, Einkaufsleiter, Bauherr oder Beschichter etc. Popper: „Dem Geschäftsführer des ANLAGENBAUERS, dem bekannt sein muss, dass die Ausführungen gefährlich sein könnten, droht die Durchgriffshaltung durch den Mantel einer GmbH wegen Verletzung von Schutzgesetzen. Der Einkäufer hat die Aufgabe, gefahrlose, der BPV entsprechende Produkte zu erwerben.“
  • Sinngemäß dasselbe gilt für Beschichter, die örtliche Bauaufsicht, abnehmende und notifizierte Stellen, Sachverständige, Bauherren, Behörden etc. Popper: „Für die rechtskonforme – also der BPV entsprechende – Verwendung von Bauprodukten sind die am Bau Beteiligten verantwortlich!“

Besonders wichtig sind die „richtigen“ Brandschutz- und Entrauchungsklappen sowie Druckbelüftungssysteme nach dem neuesten Stand der Technik! Brandschutz- und Entrauchungsklappen zum Einbau in Lüftungsleitungen innerhalb von Wänden und Decken dienen als automatische Absperrvorrichtungen zur Verhinderung der Übertragung von Feuer und Rauch durch den beidseitig an der Klappe angeschlossenen Lüftungskanal einer Lüftungsanlage. Im Normalbetrieb ist die Brandschutzklappe geöffnet, um den Luftdurchlass zu ermöglichen – im Brandfall schließt sie automatisch. Brandschutzklappen werden aufgrund von durchgeführten Feuerschutzprüfungen (EN 1366-2) in Übereinstimmung mit der EN 13501-3 klassifiziert. Entrauchungsklappen (Brandrauchsteuerklappen) werden aufgrund von durchgeführten Feuerschutzprüfungen (EN 1366-10) in Übereinstimmung mit der EN 13501-4 klassifiziert. Brandschutz- und Entrauchungsklappen sind gemäß den Einbaubedingungen der Hersteller und der ÖNORM H 6031 in Österreich einzubauen.

ACHTUNG FEUER Brand

ACHTUNG! FEUER!!

Die Zusammenfassung:

  1. Nehmen Sie als Top Leader unbedingt Ihre Verantwortung im Rahmen der EU-Bauprodukteverordnung wahr – alles andere ist brandgefährlich für Sie!
  2. Vertrauen Sie in diesem Zusammenhang NUR und AUSSCHLIESSLICH echten Experten und Fachleuten mit dem nötigen „Hintergrund Wissen“!
  3. Nehmen Sie BITTE die Inhalte dieser dreiteiligen Top Leader-Serie sehr ernst – das könnte Sie im Fall des Falles „retten“!

* Mag. Dr. Alfred Popper ist Richter i.R, Lehrbeauftragter, (internationaler) Vortragender an Universitäten und Fachbuchautor zu Themen wie Brandschutz, Produkthaftung, Bauprodukte, Gebäudesicherheit etc.

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