Erfüllen ihre Investments in Wertpapiere nicht die Erwartungen oder ist der Wert ihrer Kryptowährungen abgestürzt? Sind sie mit dem Firmenauto in diesem Jahr vielleicht privat zu wenig gefahren? Dann sollten sie vor Jahresende, unter Umständen, noch reagieren, um eine Steuersenkung zu erwirken.
Gottfried Maria Sulz, Steuerberater und Partner bei TPA Österreich, erklärt, worauf es dabei ankommt und auf welche Feinheiten Sie bei der Aufbewahrungsfrist von Unterlagen für die Finanz achten sollten.
1. Letzte Möglichkeit – Arbeitnehmerveranlagung 2019
Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 kann noch bis zum 31. Dezember 2024 gestellt werden. Die Frist läuft mit Jahresende ab.
„Auch wenn noch einige Belege fehlen, stellen Sie den Antrag. Fehlende Unterlagen können nachgereicht werden“, rät Gottfried Sulz.
Wenn Sie im Jahr 2019 nicht ganzjährig beschäftigt waren oder nicht jeden Monat ein gleich hohes Gehalt bezogen haben, wäre es jedenfalls ratsam, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bis spätestens 31. Dezember 2024 beim Finanzamt eine Rückzahlung von zu viel bezahlter Lohnsteuer zu beantragen.
2. Zahlung von Werbekosten
Werbungskosten müssen bis zum letzten Tag des jeweiligen Jahres tatsächlich bezahlt werden, damit sie im selben Jahr noch von der Steuer absetzbar sind.
Dazu zählen beispielsweise Ausgaben für Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge, Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen und alle damit verbundenen Nebenkosten wie Reisekosten und Verpflegung), Familienheimfahrten sowie Kosten für eine doppelte Haushaltsführung. Ebenso im selben Jahr geleistete Vorauszahlungen (nur für das kommende Jahr 2025) können noch im selben Jahr 2024 abgesetzt werden.
3. Privatfahrten mit dem Dienstauto
Wer ein Firmenauto fährt, muss nicht nur monatlich Steuer für den Sachbezug bezahlen, er kann am Jahresende unter bestimmten Umständen auch etwas zurückbekommen. So gilt bei nachweislich wenigen Privatfahrten der halbe Sachbezug.
Wird der Dienstwagen nachweislich im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 Kilometer monatlich oder bis zu 6.000 Kilometer pro Jahr für Privatfahrten genutzt – einschließlich der Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück, beträgt der Sachbezugswert nur die Hälfte.
Um nur den halben Sachbezug geltend machen zu können, dienen entweder die Aufzeichnungen des Fahrtenbuchs oder man weist die Privatfahrten dadurch nach, dass die jährlichen dienstlich nachgewiesenen Fahrten von der Gesamtkilometerzahl abgezogen werden.
Für Elektroautos fällt kein Sachbezug an, der geldwerte Vorteil muss in der Steuererklärung daher auch nicht angegeben werden. Wenn beim Arbeitgeber gratis Strom getankt wird, begründet dies für den Arbeitnehmer ebenfalls keine Steuerpflicht.
4. Spenden
Spenden an offiziell spendenbegünstigte Einrichtungen (siehe die Liste des Finanzministeriums) können in Höhe von bis zu zehn Prozent des – vereinfacht gesagt – Einkommens steuerlich abgesetzt werden.
„Prüfen Sie Anfang kommenden Jahres 2025, ob alle Spendenorganisationen Ihre Spenden des Jahres 2024 auch tatsächlich an die Finanz gemeldet haben“, empfiehlt Gottfried Sulz.
5. Sonderausgaben und Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen
Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind spezielle Renten wie sogenannte Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate und Ausgaben für die Steuerberatung. Kirchenbeiträge sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von 600 Euro steuerlich absetzbar.
Unbeschränkt abzugsfähig sind auch Ausgaben im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen bei Katastrophenschäden, wie beispielsweise infolge der heurigen Hochwasserschäden. Damit Sie die Ausgaben heuer absetzen können, müssen sie heuer aus Eigenmitteln bezahlt werden. Unter Umständen bringt die Verschiebung von manchen Zahlungen ins Jahr 2025 einen größeren Steuereffekt.
6. Verluste aus Kapitalvermögen mit Gewinnen gegenrechnen
Gewinne aus Kapitalvermögen wie Aktien, Anleihen, Fonds oder Derivate sowie Kryptowährungen werden in der Regel mit linear 27,5 Prozent besteuert. Es werden Zinsen und Dividenden besteuert und Gewinne, die aus dem Verkauf von Wertpapieren und Ähnlichem entstehen. Realisierte Wertsteigerungen sind somit steuerpflichtig und unterliegen, wie auch laufende Einkünfte aus Kapitalvermögen, der Besteuerung. Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen und Derivaten können nur mit bestimmten Gewinnen aus privatem Kapitalvermögen verrechnet werden (Verlustausgleich).
So werden Wertpapiere besteuert: Realisierte Wertsteigerungen sind unabhängig von Haltedauer und Beteiligungsausmaß steuerpflichtig und unterliegen, wie auch die laufenden Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung in der Regel mit 27,5 % („Vermögenszuwachsbesteuerung“).
Verlustausgleich – Depotverpflichtungen der Bank:
Die Bank muss für alle, vom Geldinstitut administrierten Depots eines Steuerpflichtigen, automatisch einen Verlustausgleich machen.
Depot bei verschiedenen Banken oder im Ausland – Verlustausgleich selbst zu beantragen:
Hält der Steuerpflichtige bei verschiedenen Banken Depots oder befindet sich eines im Ausland, besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Verlustausgleichsoption, im Rahmen derer (bestimmte) positive Einkünfte mit bestehenden negativen Einkünften (Verlusten) ausgeglichen werden können.
Vom Verlustausgleich ausgenommen sind jedoch Gemeinschaftsdepots, betriebliche Depots und Treuhanddepots. Bei betrieblichen Depots, Gemeinschaftsdepots und für Wertpapiere, bei denen die Anschaffungskosten pauschal ermittelt werden, wird der Verlustausgleich nicht automatisch durchgeführt.
Für welche Wertpapiere und Erträge es einen Verlustausgleich gibt:
Ein Verlustausgleich ist jedoch nur bei gleichartig besteuerten Überschüssen aus Kapitalvermögen im selben Jahr möglich, wie etwa Dividenden, Anleihezinsen, Veräußerungsgewinne aus Aktien oder Anleihen.
Eine Verrechnung mit Zinserträgen aus Bankguthaben ist nicht möglich. Für Kapitalvermögen in Depots, die von demselben Bankinstitut geführt werden, erfolgt ein automatischer Verlustausgleich.
Wertpapierkonten bei mehreren Banken – Tipps für den Verlustausgleich in der Arbeitnehmerveranlagung:
Besitzen Anleger Wertpapiere bei unterschiedlichen Bankinstituten, ist ein bankübergreifender Verlustausgleich nur im Rahmen der Veranlagung möglich. Dafür müssen jedoch nicht alle Kapitaleinkünfte offengelegt werden, sondern nur jene, für die ein Ausgleich beantragt wird.
„Prüfen Sie vor Jahresende, ob Verkäufe von Verlustpositionen eine Möglichkeit sind, Steuern zu sparen. Sie können dadurch eventuell eine Steuergutschrift bereits bezahlter KESt erzielen“, konstatiert Gottfried Sulz.
Umgekehrt kann das Realisieren von Gewinnen ratsam sein, – weil (teilweise) KESt-frei, wenn Sie in diesem Jahr bereits nennenswerte Verluste aus bestimmtem Kapitalvermögen erlitten haben.
Wann der Verlust nicht gegengerechnet werden darf:
Kann ein Verlust aus bestimmtem Kapitalvermögen durch Gewinne aus Kapitalvermögen nicht ausgeglichen werden, so darf dieser nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten, wie beispielsweise solche Vermietung und Verpachtung oder aus nichtselbständiger Arbeit, verrechnet werden. Dieser Verlust verfällt und kann in den Folgejahren nicht berücksichtigt werden.
7. Vermieter sowie Pächter und sinnvolle Investitionen vor dem Jahresende
Bei Investitionen in Immobilien und deren Inbetriebnahme bis 31.12.2024 sind noch heuer Abschreibungen für Abnutzung – sogenannte AfA möglich. Durch die Konjunkturmaßnahmen der letzten Zeit gibt es Besonderheiten:
- Mit einer vorgezogenen Abschreibung von betrieblichen und privaten Gebäuden kann im 1. Jahr der Abschreibung das Dreifache einer vollen Jahresquote angesetzt werden, im 2. Jahr das Zweifache.
- Wohngebäude, deren Fertigstellung zwischen 1.1.2024 und 31.12.2026 erfolgt, können sogar 3 Jahre lang mit 4,5 % abgeschrieben werden, wenn das hergestellte Wohngebäude mindestens den Gebäudestandard „Bronze“ des BMK erfüllt.
- Im Rahmen der Wohnbauoffensive kann auf 2 Jahre befristet sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich ein 15%iger Ökozuschlag abgesetzt werden. Demnach kann bei zu Wohnzwecken überlassenen Gebäuden (betriebliche und privat) von den Aufwendungen für die thermische-energetische Sanierung oder für den Ersatz eines fossilen durch ein klimafreundliches Heizungssystem ein Ökozuschlag von 15 % als zusätzliche Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten geltend gemacht werden. Insofern steht kein IFB zu.
Weiters können Sie Vorauszahlungen auf anhaltende Reparaturen des kommenden Jahres tätigen und diese sofort absetzen. Natürliche Personen können betriebliche Anlageinvestitionen in inländische Gebäude und Herstellungsaufwendungen als Mieter für ein inländisches Gebäude zur Deckung des Investitionserfordernisses für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen.
8. Aufbewahrungsfristen von Belegen für die Finanz
Die Frist für die Aufbewahrung von Geschäftsbüchern, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere endet – abgesehen von längeren Ausnahmebestimmungen – generell nach sieben Jahren. Das bedeutet, die Pflicht Unterlagen des Jahres 2017 aufzubewahren, endet am 31. Dezember 2024. Die Aufbewahrungspflicht endet nach sieben vollen Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das betreffende Wirtschaftsjahr geendet hat.
„Wir empfehlen jedoch eine Aufbewahrung von mindestens zehn vollen Jahren, bei laufenden Verfahren besteht die Pflicht länger“, verdeutlicht Gottfried Sulz.
Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke (Grund und Boden, Gebäude, Baurechte, Superädifikate und Ähnliches) betreffen, müssen in der Umsatzsteuer gesetzlich zumindest 22 volle Jahre aufbewahrt werden. Wichtige Verträge, beispielsweise Miet-, Kredit- und Gesellschaftsverträge, sowie Unterlagen, beispielsweise betreffend Beteiligungen oder Immobilien (wegen Anschaffungskosten oder Großreparaturen) sollten dauerhaft aufbewahrt werden.
„Sind Sie Immobilienbesitzer, so bewahren Sie Ihre Steuerunterlagen von 2012 unbefristet auf, um später den Nachweis über die steuerliche Qualifikation Ihrer Immobilien am 31. März 2012 als damals steuerfreie Immobilie führen zu können“, ergänzt der Experte.
Denn nur sogenannte Altimmobilien unterliegen der Pauschalbesteuerung von 4,2 % (wenn keine Umwidmung), andernfalls werden Ertragsteuern in Höhe von 30 % des Gewinnes fällig. Bei Schenkungen bleibt die „Altimmobilien“-Eigenschaft erhalten. In bestimmten Fällen gilt die Bezahlung von weniger als 75 % des Verkehrswertes der Liegenschaft ertragsteuerlich noch als Schenkung.
Die vollständige Liste mit allen Steuertipps von TPA finden Sie hier.