Geplant ist, dass Einkünfte aus Krypto-Assets unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen gegliedert werden. Die wichtigsten Details zur Behandlung von Krypto-Assets im steuerlichen Privatvermögen finden Sie im folgenden Beitrag, wobei sich im Gesetzgebungsprozess noch Änderungen ergeben können:
Übergangsregelung per Stichtag 01.03.2021
Sämtliche, vor dem 01.03.2021 angeschafften, Krypto-Assets sollen als Altvermögen gelten, weshalb auf diese Krypto-Assets auch zukünftig das alte „Regime“ anzuwenden ist. Für alle nach dem 28.02.2021 angeschafften Krypto-Assets (=„Neuvermögen“), also Anschaffungen innerhalb eines Jahres vor dem geplanten Inkrafttreten der Regelung am 1.3.2022 und alle künftigen Anschaffungen, sollen die folgenden neuen Bestimmungen gelten.
TPA TIPP: Die Veräußerung von Krypto-Assets, für welche die 1-jährige Spekulationsfrist zum 01.03.2022 bereits abgelaufen ist oder sein wird, können somit auch zukünftig steuerfrei veräußert werden (somit ist kein „Notverkauf“ notwendig). Werden diese Krypto-Assets, dann steuerfrei gegen andere Krypto-Assets getauscht, fallen die neu erhaltenen Krypto-Assets in das neue Besteuerungsregime.
Wegfall der 1-jährigen Spekulationsfrist und Steuerfreiheit von Trades zwischen Krypto-Assets
Neuvermögen, Spekulationsbesteuerung noch bis 28.2.2022: Sämtliche Krypto-Assets, die nach dem 28.02.2021 angeschafft wurden, unterliegen bei Veräußerung (Trades zwischen Krypto-Assets, Tausch in Fiat-Geld und gegen Waren/Dienstleistungen) bis inklusive 28.02.2022 noch den Bestimmungen der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften, wobei bei diesen Neuanschaffungen die 1-jährige Spekulationsfrist nicht mehr ablaufen kann, Gewinne sind daher noch mit bis zu 55 % Einkommensteuer zu besteuern.
Kapitaleinkünfte: Ab dem 01.03.2022 unterliegen bei diesen Neuanschaffungen Gewinne aus dem Tausch gegen Fiat-Geld (auch Fremdwährungen wie z.B. USD) und Dienstleistungen dem besonderen Steuersatz von 27,5 %. Täusche zwischen Krypto-Assets sind ab dem 01.03.2022 steuerfrei, wobei die Anschaffungskosten durch den Tausch fortgeführt werden (somit kommt es zu einer Verschiebung der Besteuerung der stillen Reserven beispielsweise bis zur Veräußerung der Krypto-Assets gegen Fiat-Währungen).
TPA TIPP: Ab dem 01.03.2022 wird somit eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen (Veräußerungsgewinne aus Aktien/Anleihen, Dividenden, Zinsen aus Anleihen, verbrieften Derivaten etc.), möglich sein. Eine Verrechnung von Krypto-Verlusten anderen Schedulen-Einkünften (Privatdarlehen siehe unten), mit Sparbuchzinsen (25%-Schedule) oder sonstigen Einkünften nach § 29 EStG ist nicht zulässig.
Besteuerung von Lending und „Pool-Staking“
Entgelte für die Überlassung von Krypto-Assets an andere Marktteilnehmer (private Personen oder auf Handel mit Krypto-Assets spezialisierte Unternehmen) – darunter fallen Lending und „Pool-Staking“ – sollen Privatdarlehen gleichgestellt werden und folglich vom besonderen Steuersatz ausgenommen sein. Die Erträge sollen (weiterhin) mit dem progressiven Tarif besteuert werden. Dies hat wiederum zur Folge, dass eine Verlustverrechnung mit Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen (Aktien, Anleihen, Krypto-Assets etc.) nicht möglich ist. Einkünfte aus „Liquidity Mining“ und „Yield Farming“ werden weder im Gesetzesentwurf noch in den erläuternden Bemerkungen erwähnt und wäre es wünschenswert, wenn dazu noch Aussagen seitens des Gesetzgebers getroffen werden.
Besteuerung von Staking, Airdrops und Bounties
Zugänge aus Staking („Leistung zur Transaktionsverarbeitung besteht lediglich im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen“, wie z.B. ETH 2.0), Airdrops („unentgeltliche Übertragung“) und Bounties („Übertragung für unwesentliche sonstige Leistungen) stellen zunächst keine Einkünfte dar, die Anschaffungskosten sind allerdings mit Null anzusetzen; somit kommt es auch hier zu einer Verschiebung der Besteuerung bis zum tatsächlichen Exit, wie beispielsweise die Veräußerung gegen Fiat-Währungen, ähnlich wie bei Hardforks. Im Zeitpunkt einer etwaigen Veräußerung der erhaltenen Rewards aus Staking, Airdrops oder Bounties unterliegen die daraus generierten Gewinne dem besonderen Steuersatz iHv 27,5%.
Besteuerung von Mining im Privatvermögen
Einkünfte aus Mining im Privatvermögen sollen zukünftig unabhängig vom Konsensalgorithmus mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % versteuert werden, sofern der Umfang der Tätigkeit nach Art und Umfang über eine reine Vermögensverwaltung nicht hinausgeht. Liegt hingegen ein Gewerbebetrieb vor, sind die Einkünfte wie bisher mit dem progressiven Tarif zu versteuern.
Wegzugbesteuerung iZm Neuvermögen
Durch die Klassifizierung von Krypto-Assets unter Einkünfte aus Kapitalvermögen kommen ab dem 01.03.2022 auch die Bestimmungen der Wegzugbesteuerung für Neuvermögen zur Anwendung. Wohingegen es bei einem Wegzug in ein Drittland (z.B. Panama oder VAE) zu einer sofortigen Besteuerung der stillen Reserven zum Wegzugzeitpunkt in Österreich kommt, kommt es bei einem Wegzug in einen EU/EWR-Staat auf Antrag zur Nichtfestsetzung und erst bei der tatsächlichen Veräußerung (Tausch in Fiat-Geld oder gegen eine Dienstleistung) zu einer Besteuerung in Österreich. Die Wegzugsbesteuerung soll auch dann anwendbar sein, wenn Krypto-Assets (Neuvermögen) an einen „Steuerausländer“ geschenkt werden.
KESt-Abzug auf Krypto-Assets ab 01.01.2023
Die KESt-Pflicht ist mit einer Übergangsfrist von rund einem Jahr im Gesetzesentwurf verankert: Insofern ein inländischer Dienstleister eine Realisation von Krypto-Assets abwickelt oder laufend Einkünfte aus Krypto-Assets gutschreibt, soll dieser ab dem 01.01.2023 verpflichtet sein, 27,5% Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Definition Kryptowährung und NFTs
Folgende Definition für Kryptowährungen soll im Gesetz festgelegt werden:
„Eine Kryptowährung ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann“ (§ 2 Z 21 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes).
Laut Ansicht der TPA sind daher die neuen Bestimmungen beispielsweise nicht für Non Fungible Token („NFTs“) anzuwenden. Einkünfte aus dem Handel mit NTFs sollen somit weiterhin den Bestimmungen der Spekulationsgeschäfte unterliegen. In diesem Bereich wären noch erlassmäßige Klarstellungen wünschenswert.
Auf den Punkt gebracht
Die geplanten Änderungen führen einerseits zu einer erhöhten Rechtssicherheit (insbesondere im Bereich Lending, „Pool-Staking“, Airdrops etc.) und zu einem Paradigmenwechsel aufgrund der Anwendung des besonderen Steuersatzes von 27,5%, den Wegfall der 1-jährigen Spekulationsfrist und der Steuerfreiheit von Trading zwischen Krypto-Assets für Neuvermögen ab dem 01.03.2022. Aufgrund der Gliederung in Altvermögen und Neuvermögen wird eine lückenlose Dokumentation des Krypto-Assets Portfolio umso wichtiger sein. Eine Berücksichtigung von „Liquidity Mining“ und „Yield Farming“ im finalen Gesetz wäre noch wünschenswert.