Geldwerte Tipps für die letzten zwei Wochen des Jahres

Die wichtigsten steuerlichen Neuerungen im Krisenjahr 2020 auf einen Blick.
© Deloitte/feelimage
Wilfried Krammer, Senior Manager bei Deloitte Österreich.

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Ein herausforderndes, von der Corona-Pandemie geprägtes Jahr geht langsam zu Ende. Zahlreiche Hilfsprogramme und Konjunkturmaßnahmen wurden von der österreichischen Bundesregierung beschlossen, mit weiteren Unterstützungen ist zu rechnen.

2020 ist aber auch aus steuerlicher Sicht für Unternehmen so spannend wie schon lange nicht mehr. „Vor allem die neuen Investitionsförderungen sind aus Steuersicht interessant. Außerdem sollte man in der aktuellen Krise die Liquiditätsplanung im Auge haben“, erklärt Wilfried Krammer, Senior Manager bei Deloitte Österreich. Dennoch warnt der Experte: „Jetzt sollten nur betriebswirtschaftlich wirklich sinnvolle Investitionen getätigt werden. Fehlinvestitionen führen zu einem hundertprozentigen Liquiditätsabfluss, der auch mit Förderungen und Abschreibungsmöglichkeiten nur zum Teil kompensiert werden kann.“

Degressive Abschreibung

Wenn ein Unternehmen eine neue Anschaffung tätigt, gilt es eine Neuerung zu beachten. Erstmals kann heuer bei Anschaffungen alternativ zur linearen Abschreibung auch steuerlich eine degressive Abschreibung von bis zu 30 Prozent geltend gemacht werden.

Damit die degressive Abschreibung sich bereits im Jahr 2020 auf das steuerliche Ergebnis auswirkt, muss die Anschaffung nach dem 30.06.2020 und die Inbetriebnahme vor dem 31.12.2020 erfolgen.

Heuer kann aber maximal eine Halbjahresabschreibung von 15 Prozent der Anschaffungskosten erfolgen. Für Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von bis zu drei Jahren ist weiterhin die lineare Abschreibung zu empfehlen.

Beschleunigte Abschreibung für Gebäude

Der Abschreibungssatz für betrieblich genutzte Gebäude beträgt grundsätzlich 2,5 oder 1,5 Prozent, wenn diese für Wohnzwecke überlassen werden.

Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude kann im ersten Jahr der dreifache Abschreibungssatz, im Folgejahr der zweifache Abschreibungssatz angesetzt werden.

Die Halbjahresregelung gilt – im Gegensatz zur degressiven Abschreibung – nicht. Daher kann ein nach dem 30.06.2020 angeschafftes oder hergestelltes, betrieblich genutztes Gebäude mit bis zu 7,5 Prozent im Jahr 2020 abgeschrieben werden.

© Archiv LexPress

Covid-19-Investitionsprämie

Für Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen kann ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von sieben Prozent über den AWS-Fördermanager beantragt werden.

Kann die Investition den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit und Life Science zugeordnet werden, erhöht sich der Zuschuss auf 14 Prozent.

Das First-Come-First-Serve-Prinzip wurde aufgehoben, sodass alle Anträge bis zum 28.2.2021 bedient werden. Daher ist jetzt die richtige Zeit, um den Antrag für die Investitionsprämie gut durchdacht vorzubereiten.

Verlustrücktrag

Zahlreiche Betriebe werden 2020 durch die Folgen der Corona-Krise Verluste erleiden. Diese Verluste können erstmals durch die neu geschaffene Covid-19-Rücklage und den Verlustrücktrag in das Steuerjahr 2019 und teilweise sogar in das Steuerjahr 2018 vorgezogen werden.

Durch die vorgezogene Verlustberücksichtigung kann die Steuerbelastung der Vorjahre nachträglich reduziert werden. „Wenn die Veranlagung für 2019 noch nicht gemacht wurde, kann auch für 2019 eine nachträgliche Herabsetzung der Steuervorauszahlungen erfolgen“, erläutert Krammer.

Erhöhung der Kleinunternehmergrenze

Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit. Die Umsatzgrenze dafür liegt im Jahr 2020 bei 35.000 Euro. Die Umsatzgrenze stellt auf die Nettoumsätze ab. Unterliegt die Leistung dem Regelsteuersatz von 20 Prozent, können daher Bruttoumsätze von bis zu 42.000 Euro erzielt werden, ohne den Kleinunternehmerstatus zu verlieren.

Eine einmalige Überschreitung um bis zu 15 Prozent innerhalb von fünf Jahren hat keine negativen Auswirkungen. „Aber Vorsicht: Wird diese Toleranzgrenze von 15 Prozent im Jahr 2020 dennoch überschritten, unterliegen alle in diesem Jahr bereits erbrachten Umsätze der Umsatzsteuer“, erklärt Krammer. „Rechnungen müssen korrigiert und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Das mögliche Überschreiten der Umsatzgrenze sollte daher bereits jetzt geprüft und Umsätze gegebenenfalls in das Jahr 2021 verschoben werden.“

© Archiv LexPress
Unternehmer sollten aktiv auf die Behörden zugehen und Zahlungspläne vereinbaren.

Bilanzen und Liquiditätsplanung

Auf der Agenda stehen zum Jahresende auch bilanzsteuerrechtliche Themen und das Einleiten von steuerlichen Liquiditätsmaßnahmen. Auf Basis einer Prognoserechnung kann für 2021 ein Herabsetzungsantrag für Vorauszahlungen gestellt werden. Dabei dürfen bei den Finanzbehörden und der österreichischen Gesundheitskasse gestundete Beiträge nicht vergessen werden. Unternehmer sollten aktiv auf die Behörden zugehen und Zahlungspläne vereinbaren.

„Unternehmen sollten sich jetzt mit der Beantragung von FFG-Jahresgutachten und Forschungsprämien auseinandersetzen“, rät Krammer. „Nun ist auch der geeignete Zeitpunkt, um sich mit der Rückvergütung von Energieabgaben zu befassen.“

Steuerlich relevante Fristen für Unternehmen

  • Der Gruppenantrag zur Begründung einer Unternehmensgruppe muss nachweislich vor Ablauf des Wirtschaftsjahres erstellt werden. Die Einreichung muss innerhalb eines Monats beim Finanzamt erfolgen.
  • Mit 31.12.2020 endet grundsätzlich die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2013 (UStG: bei Gebäuden bis zu 22 Jahre).
  • Mit 31.12.2020 tritt die absolute Verjährung für Abgaben des Jahres 2010 ein.
  • Bis 31.12.2020 kann noch die Energieabgabenvergütung 2015 beantragt werden.
  • Das vierte Covid-19-Gesetz verlängert die Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen zwischen 16.10.2019 und 31.7.2020 von neun auf zwölf Monate. Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2019 sind daher bis 31.12.2020 beim Firmenbuch offenzulegen.
  • Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds sind bis spätestens 31.12.2020 zu beantragen.

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