Gerade im Hinblick auf Prämien oder die Absetzbarkeit diverser Ausgaben lohnt es sich für Unternehmen, offene Steuerfragen noch vor 2020 abzuarbeiten. „Auf steuerlicher Seite gibt es zum Ende dieses Jahres wieder einige Punkte zu berücksichtigen. Jetzt ist noch ausreichend Zeit, um rechtzeitig die notwendigen Schritte zu setzen“, betont Wilfried Krammer, Senior Manager in der Steuerberatung bei Deloitte Österreich.
Anschaffung von Anlagevermögen lohnt sich
Wenn Unternehmer vor Anfang 2020 abnutzbares Anlagevermögen anschaffen und in Betrieb nehmen, profitieren sie von der Halbjahres-Abschreibung für Abnutzung. Daher ist jetzt ein strategisch guter Zeitpunkt für den Kauf von Büroeinrichtungen, Computern oder Kraftfahrzeugen. Außerdem sollte auch das Sachanlagevermögen auf Abschreibungserfordernisse überprüft werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter im Wert von maximal 400 € können gleich abgeschrieben werden.
„Ein wichtiger Punkt: Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wird die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter ab 1.1.2020 auf 800 Euro erhöht. Die Verschiebung der Anschaffung von Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten zwischen 400 und 800 Euro ins nächste Jahr könnte daher im Einzelfall steuerlich insgesamt vorteilhafter sein“, ergänzt Krammer.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften über 30.000 € können durch Investitionen in begünstige Wirtschaftsgüter auch einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen. Dieser beträgt bis zu 13% des Gewinns, maximal 45.350 € pro Jahr. Um den Gewinnfreibetrag steuerlich optimal zu nutzen, sollte laut Krammer jedenfalls der voraussichtliche Jahresgewinn 2019 vorab geschätzt und die erforderliche Investitionshöhe ermittelt werden. Auch der Kauf bestimmter Wertpapiere bis zum 31.12.2019 ermöglicht die Geltendmachung des Freibetrags.
GSVG-Befreiung für Kleinstunternehmer
Kleinstunternehmer können noch bis 31.12.2019 eine Befreiung von den Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2019 aus der unternehmerischen Tätigkeit 5.361,72 und die Umsätze 2019 30.000 € nicht übersteigen. Antragsberechtigt sind insbesondere Jungunternehmer und Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Einnahmen-Ausgaben-Rechner
Ein weiterer Steuertipp: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern besteht die Möglichkeit, das steuerliche Ergebnis durch das Vorziehen von Ausgaben zu senken. Beispielsweise könnten noch vor Jahresende Lieferanten bezahlt oder die voraussichtliche GSVG-Beitragsnachzahlung 2019 geleistet werden.
Bilanzen in Angriff nehmen
Auf der Agenda stehen jetzt auch bilanzsteuerrechtliche Themen sowie das Einleiten von steuerlichen Liquiditätsmaßnahmen. Auf Basis einer Prognoserechnung kann ein Herabsetzungsantrag für Vorauszahlungen für 2020 gestellt werden. „Unternehmen sollten Themen wie die Beantragung von FFG-Jahresgutachten und Forschungsprämien unbedingt auf ihre Steuer-Checkliste geben“, rät Wilfried Krammer. „Auch um die Rückvergütung von Energieabgaben sollte man sich jetzt kümmern.“
Steuerlich relevante Fristen für Unternehmen
- Der Gruppenantrag zur Begründung einer Unternehmensgruppe muss nachweislich vor Ablauf des Wirtschaftsjahres unterfertigt werden; die Einreichung muss innerhalb eines Monats beim Finanzamt erfolgen.
- Mit 31.12.2019 endet grundsätzlich die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2012 (UStG: bei Gebäuden bis zu 22 Jahre).
- Mit 31.12.2019 tritt die absolute Verjährung für Abgaben des Jahres 2009 ein.
- Bis 31.12.2019 kann die Energieabgabenvergütung 2014 noch beantragt werden.
Tipps für Privatpersonen
Mit 2019 wurde der Familienbonus Plus eingeführt. Dieser kann je nach Alter der Kinder bis zu 1.500 € betragen und reduziert direkt die zu bezahlende Einkommensteuer. „Sofern der Familienbonus Plus nicht schon durch den Dienstgeber im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde, sollte der Bonus unbedingt im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden“, so Krammer.
Spenden an begünstigte Organisationen können bis zu einer Höhe von maximal zehn Prozent der Jahreseinkünfte steuerlich abgesetzt werden. Laut Deloitte ist es empfehlenswert, die personenbezogenen Daten zu kontrollieren, die der jeweiligen Spendenorganisation vorliegen; der Spendenempfänger muss nämlich die eingegangenen Spenden beim Finanzamt melden.
Personenversicherung und Wohnraumschaffung
Ausgaben, die vor 2016 abgeschlossene Personenversicherungen wie private Kranken- oder Unfallversicherungen betreffen, sind auch 2019 noch steuerlich absetzbar. Dasselbe gilt für Ausgaben zur Wohnraumschaffung und -sanierung, falls der Vertrag bereits vor 2016 abgeschlossen oder die Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 gestartet wurde. Mit Veranlagung 2020 können diese Ausgaben letztmalig geltend gemacht werden.
Einfuhrumsatzsteuer
Mit 1.1.2020 entfällt die Freigrenze von 22 € im Bereich der Einfuhrumsatzsteuer; Paketsendungen aus dem Drittland wie den USA oder China unterliegen dann ab dem ersten Euro der österreichischen Umsatzsteuer. „Wer gern bei Online-Shops in Drittländern einkauft, muss sich wegen Wegfall der Freigrenze ab 2020 auf höhere Kosten einstellen“, warnt Wilfried Krammer.
Umsatzsteuer auf elektronische Publikationen
Mit 1.1.2020 wird die Umsatzsteuer auf elektronische Publikationen von 20 auf 10% gesenkt. Wer mit dem Kauf des neuesten E-Books daher bis nach Silvester wartet, kann sich möglicherweise über günstigere Preise freuen. „Voraussetzung für eine Preisersparnis ist aber, dass der Steuervorteil von den Händlern an die Kunden weitergegeben wird“, betont Krammer.
Werbungskosten und auswärtige Berufsausbildung
Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten können steuerlich abgesetzt werden; hier können Studien- und Kursgebühren, Fachliteratur sowie Reisekosten geltend gemacht werden. Wenn die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnorts stattfindet, können die Ausgaben dafür außerdem mit einem Pauschalbetrag von 110 € monatlich steuerlich berücksichtigt werden. Diese Möglichkeit gibt es allerdings nur, wenn innerhalb des Einzugsbereichs des Wohnorts keine Möglichkeit für eine vergleichbare Ausbildung besteht.
Sowohl Krankheits- als auch Pflegekosten können zum Teil als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden; dafür müssen sie allerdings den einkommensabhängigen Selbstbehalt zwischen 6 und 12% übersteigen. „Sollten die Krankheitskosten 2019 bereits hoch ausgefallen sein, könnte sich die Durchführung einer bevorstehenden Behandlung noch im heurigen Jahr lohnen“, argumentiert Wilfried Krammer. „Die Gesamtkosten lassen sich so eventuell steuerlich verwerten.“ Bei Erkrankungen wie Diabetes, Tuberkulose sowie Leber- oder Nierenleiden kann außerdem aufgrund der notwendigen Diätverpflegung ein monatlicher Pauschalbetrag geltend gemacht werden.