„Unternehmen sind gut beraten, ihre bestehenden Musterverträge zu überprüfen“

Krieg im Iran und Destabilisierung der Region: Die Anwältin der Kanzlei Fieldfisher, Alice Meissner, erörtert im Blitzinterview mit TOP LEADER die Folgen des Nahost-Konflikts für österreichische Unternehmen.
© Christina Anzenberger-Fink
„Unternehmen sind gut beraten, ihre bestehenden Musterverträge zu überprüfen“
Alice Meissner, Partnerin und Leiterin des Prozessführungsteams, mit Fokus auf Internationale Schiedsgerichtsbarkeit und Internationales Handelsrecht, bei der Kanzlei Fieldfisher in Wien.

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Alice Meissner hat an der Universität Wien im österreichischen Gesellschaftsrecht promoviert und verfügt über mehr als zwölf Jahre Erfahrung in der Begleitung börsennotierter ausländischer multinationaler Unternehmen beim Eintritt in den europäischen Markt, sei es durch eine M&A-Transaktion oder durch den Aufbau von Joint-Venture-Strukturen.

Darüber hinaus ist sie als unabhängiger Schiedsrichter in Schiedsverfahren nach der ICC- und der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung tätig. Alice Meissner ist aktuell Partnerin sowie Leiterin des Prozessführungsteams bei der Kanzlei Fieldfisher in Wien.

Im Interview analysiert Alice Meissner die Folgen des Konflikts zwischen den USA, Iran und Israel für österreichische Unternehmen, gibt rechtliche Handlungsempfehlungen für Betriebe und erklärt, unter welchen Bedingungen „höhere Gewalt“ als Rechtfertigung für die Nichterfüllung von Vertragsverpflichtungen anerkannt werden kann.

Frau Meissner, was bedeutet die aktuelle geopolitische Lage rund um den Iran aus rechtlicher Sicht für österreichische Unternehmen? Welche Branchen sind Ihrer Einschätzung nach am stärksten betroffen, und warum?

Der bewaffnete Konflikt zwischen USA, Israel und Iran hat eine weitreichende negative Sogwirkung auf den internationalen Handel. In erster Linie waren die weltweiten Gas- und Öllieferungsketten betroffen.

Zum einen ist der Markt im Handel mit dem Flüssiggas (Liquefied Natural Gas, ‘LNG’) enorm in Mitleidenschaft gezogen worden (so erklärte Qatar Energy „Force Majeure“ – „höhere Gewalt“ – Anm. d. Red. – im Rahmen von mehreren Lieferverträgen aufgrund des Raketenangriffs auf die Ras Laffan Anlagen). Zum anderen zeigte sich die Blockade der 50 Kilometer Meeresstraße von Hormus als eine derzeitige Katastrophe für den Meerestranssport.

„Unternehmen sind gut beraten, ihre bestehenden Musterverträge zu überprüfen“
© smarterpix / jamesteohart

Nicht nur Öl- und Gas, sondern auch andere Güter, die für das tägliche Leben essenziell sind, wurden durch die Straße von Hormus verschifft. Mit den Folgen steigender Energiepreise werden aber nicht nur österreichische Unternehmen zu kämpfen haben.

Österreichische Unternehmen, die Teil von anspruchsvollen Lieferketten sind, oder ihre Waren in erster Linie aus Asien und dem Nahen Osten beziehen, werden die Folgen besonders spüren.

Können sich Unternehmen auf „Force Majeure“, also höhere Gewalt, berufen – und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

„Force Majeure“ Vertragsklauseln führen nicht selten zu einem Rechtsstreit. Die meisten Kauf- und Lieferverträge zwischen internationalen Handelspartnern unterliegen dem UN-Kaufrecht.

Nach Art. 79 (1) müssen die Vertragspartner für die Folgen der Nichterfüllung ihrer Vertragspflicht nicht einstehen, wenn die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden, nicht vorhersehbaren, Hinderungsgrund beruht und die Partei diesen Hinderungsgrund beziehungsweise dessen Folgen nicht hätte vermeiden können.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hierzulande definiert höhere Gewalt als „ein von außen einwirkendes außergewöhnliches Ereignis, das nicht in einer gewissen Häufigkeit und Regelmäßigkeit vorkommt und zu erwarten ist und durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet werden kann.

Maßgeblich ist die objektive Vorhersehbarkeit des Hinderungsgrundes und somit die Vermeidbarkeit der negativen Folgen. Oft handelt es sich um eine sogenannte Gattungsschuld (wie bei einer bestimmten Menge von Öl oder Flüssiggas), die Ware kann objektiv gesehen auch von einem anderen Abnehmer besorgt werden – die Einwendung, die Leistung sei wirtschaftlich unerschwinglich geworden, fällt nicht unter höherer Gewalt.

Viele Firmen berichten von Lieferverzögerungen und steigenden Transportkosten. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Firmen bei gestörten Lieferketten?

Handelt es sich um eine gerechtfertigte „Force Majeure“-Einwendung, umfasst diese auch die Haftungsbefreiung von Verzugsschäden. Kritisch in der Praxis ist die zeitige, fristgerechte Anzeige von „Force Majeure“ bei der Vertragspartei.

Lieferverzögerungen bei Termingeschäften oder Störungen in Lieferketten können umfangreiche Regressansprüche und damit parallele Streitigkeiten nach sich ziehen. Ist das UN-Kaufrecht anwendbar, erlaubt Artikel 79 Abs. 2 einer Partei, sich auf die Nichterfüllung einer Drittpartei zu berufen, wenn diese aufgrund von „Force Majeure“ im Sinne des UN-Kaufrechts nicht für die Folgen der Nichterfüllung haftet.

Vorsorglich sollten betroffene Unternehmen im Rahmen von Lieferketten ihre Streitbeilegungsklauseln überprüfen, ob diese im Streitfall eine Konsolidierung von Rechtsstreitigkeiten zulassen. Idealerweise könnten Schadenersatz- und eigene Regressansprüche in einem Schiedsverfahren geklärt werden.

„Unternehmen sind gut beraten, ihre bestehenden Musterverträge zu überprüfen“
© smarterpix / luckybusiness

Was sollten Unternehmen bei bestehenden Verträgen jetzt konkret prüfen oder anpassen?

Der Hinderungsgrund darf bei einer „Force Majeure“ Einwendung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv nicht vorhersehbar sein.

Das bedeutet in der Praxis, dass mit Eintritt des USA-Iran Konfliktes die Unternehmen gut beraten sind, ihre bestehenden Musterverträge zu überprüfen. Sollten neue Lieferverträge nach Beginn des USA-Iran Konfliktes geschlossen werden, ist der Umstand und die Folgen des Krieges nicht mehr „unvorhersehbar“. Die Vertragsparteien müssen bereits dann die Verzögerungen bei bestimmten Lieferketten und die überhöhten Energiekosten antizipieren und entsprechende dezidierte Klauseln aushandeln.

Auch gewisse Versicherungspolizzen können Ausschlusstatbestände beinhalten, die eine Risikoübernahme für solche, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewordene Umstände ausschließen.

Was sind aus Ihrer Sicht die wichtigsten rechtlichen Punkte, die Unternehmen in einer solchen Krise beachten sollten – und was die größten Fehler?

Die Unternehmen nehmen sich nicht genügend Zeit, um bestehende Lieferverträge und AGBs zu überprüfen, oft ist es notwendig, die Klauseln anhand neu eingetretener Tatsachen zu überarbeiten.

Auch werden die Formalitäten einer notwendigen „Force Majeure“ Anzeige nicht beachtet, viele Verträge sehen eine formelle schriftliche Anzeige vor, das heißt eine bloße E-Mail könnte im Einzelfall ungenügend sein.

Eine fehlende beziehungsweise ungenügende Anzeige von „Force Majeure“ hat weitreichende Konsequenzen – Schadenersatzansprüche in Millionenhöhe könnten mit der ordnungsgemäßen Anzeige gegebenenfalls vermieden werden.

Frau Meissner, herzlichen Dank für das Interview.

Danke Ihnen.

https://www.fieldfisher.com

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