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Insolvenzen und die möglichen Folgen.
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Jeder Unternehmer – egal wie groß – muss sich darum kümmern, dass seine Firma ausgewogen finanziert ist. Die Betriebswirtschaft gibt dafür Mechanismen und Routinen her. Wenn fällige Schulden aus irgendwelchen Gründen über eine gewisse Zeit nicht mehr fristgerecht bezahlt werden können und nicht nur eine Zahlungsstockung angenommen werden kann, ist die Insolvenz oft unausweichlich. Der Zeitpunkt der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit wird dann oft im Nachhinein unter unausweichlichen Gerichtsverfahren bestimmt.

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Insolvenzen und die möglichen Folgen.

Die Sachlage ist vom Grundsatz her einfach, in der Praxis jedoch meist sehr komplex:

Sind zu einem Stichtag so wenig parate Mittel (Bargeld, Bankguthaben) vorhanden, dass eine Lücke zu den zum Stichtag fälligen Verbindlichkeiten von mehr als fünf Prozent besteht, wird Zahlungsunfähigkeit unterstellt – außer wenn der Schuldner „voraussichtlich“ und „alsbald“ seine fälligen Schulden zur Gänze bezahlen wird können (OGH 3 Ob 99/10w vom 19.1.2011).

Diese Frist darf gemäß OGH im Durchschnittsfall drei – höchstens etwa fünf – Monate nicht übersteigen.

Vorsicht vor dem Strafgesetzbuch

Die Frage ist, ob diese Mittel alsbald beschafft werden können und die Überlegungen dazu verlässlich plausibel sind!

Neben insolvenzrechtlichen Problemen kann auch strafrechtlicher Ärger drohen. Gemäß § 159 StGB liegt der Tatbestand der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen etwa dann vor, wenn vereinfacht gesagt die Zahlungsunfähigkeit durch kridaträchtiges Handeln wie z.B. außergewöhnlich riskante Geschäfte oder übermäßigen, mit der Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand herbeigeführt wird.

Das Ganze wird dadurch schwierig, dass der Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit im Nachhinein durch Sachverständige festgestellt wird und oft die zur Verfügung stehende Information inkomplett ist. Oft lässt sich auch über die von Sachverständigen angewandten Methoden trefflich diskutieren.

Im einen oder anderen Fall wird auch betrügerische Krida nach § 156 StGB unterstellt, wenn das Gericht davon ausgeht, dass z.B. ein Gläubigerschaden in Kauf genommen wurde.

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Prof. Mag. Rudolf Siart
Prof. Mag. Rudolf Siart.

Die subjektive Tatseite

Im Strafverfahren kommt es insbesondere auch auf die sogenannte „subjektive Tatseite“ an. Salopp formuliert: Was hat sich der Beschuldigte gedacht oder nicht bzw. was hat er „in Kauf genommen“? Informationen im Nachhinein zusammenzustellen, ist da oft schwierig.

Es empfiehlt sich daher in Zeiten der Krise zu dokumentieren, zu dokumentieren, zu dokumentieren!

Beispielsweise zu einem Stichtag:

Fällige Verbindlichkeiten

– Parate Mittel          

= Überdeckung/Unterdeckung

Keine „weißen Ritter“!

Ist die Unterdeckung > 5 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten, ist zu überlegen, aufgrund welcher Einschätzungen und Überlegungen und welcher Wahrscheinlichkeit alle fälligen Schulden im Durchschnittsfall in drei (maximal fünf) Monaten zur Gänze bezahlt werden können.

Z.B. durch alsbald beschaffbare Mittel:

  • Innenfinanzierung (kurzfristige Freisetzung von Mittel, erwarteter positiver Cashflow)
  • Außenfinanzierung (Aufnahme langfristiger Kredite, Gesellschafterzuschuss, Einlagen …)

Wichtig ist, dass die Einschätzungen plausibel sind (keine „weißen Ritter“) und durch die Dokumentationen die Einschätzungen und Aussichten in der speziellen Situation sowie das vom Gesetz geforderte redliche unternehmerische Handeln nachgewiesen werden können.

Die Wirtschaft und die Praxis sind jedoch so vielfältig, dass dieses Thema hier nur angerissen werden kann und jeweils auf den Einzelfall eingegangen werden muss.

Text und Kontakt:

Prof. Mag. Rudolf Siart

Tel.: 01/493 13 99-0

slt@slt.at

www.slt.at

www.diegutachter.at

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