Forvis Mazars bietet einen umfassenden Überblick über die steuerlichen Erleichterungen, die Betroffenen der Hochwasserkatastrophe in Österreich zur Verfügung stehen. Nach den jüngsten verheerenden Ereignissen können betroffene Personen und Unternehmen von einer Reihe von Maßnahmen profitieren, die darauf abzielen, finanzielle Belastungen zu mildern.
Dazu gehören die Möglichkeit, Fristen für die Einreichung von Steuererklärungen zu verlängern, Anträge auf Stundung oder Ratenzahlung von Steuerschulden sowie die Nicht-Festsetzung von Säumnis- und Verspätungszuschlägen. Darüber hinaus sind Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwillige Zuwendungen zur Schadensbehebung steuerfrei, und es gibt spezielle Abzugsfähigkeiten für Spenden und Kosten, die direkt mit der Beseitigung von Katastrophenschäden verbunden sind.
Folgende Maßnahmen können Betroffenen und/oder Helfenden abgabenrechtliche Erleichterungen verschaffen:
Antragsmöglichkeiten
- Herabsetzung der Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer bis 31. Oktober 2024.
- Fristverlängerung zur Einreichung von fälligen Abgabenerklärung (z.B.: UVA, ESt, KöSt).
- Fristverlängerung zur Einreichung einer Beschwerde.
- Stundung oder Ratenzahlung von Abgabenschulden bei Liquiditätsengpässen.
- Herabsetzung bzw. Nicht-Festsetzung von Säumnis- und/oder Verspätungszuschlägen.
Wurde durch die Hochwassersituation eine Frist oder mündliche Verhandlung bereits versäumt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen.
Katastrophenfonds und Spenden
Zahlungen vom Katastrophenfonds oder spendenbegünstigten Organisationen sind bei den Betroffenen steuerfrei. Auch Geld- und Sachzuwendungen des Arbeitgebers zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind steuer- und sozialversicherungsfrei, z.B. zinsenlose Darlehen vom Arbeitgeber ohne Betragsgrenze. Hier fallen auch keine weiteren Lohnnebenkosten an.
Spendenabsetzbarkeit und Betriebsausgaben mit Werbewirksamkeit
Es gilt die allgemeine steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an begünstigte Einrichtungen laut Webseite des BMF.
Von Privatpersonen sind nur Geldspenden begünstigt, Unternehmen können auch Sachspenden steuerlich geltend machen. Die Spendenabzugsfähigkeit ist mit 10 % der Einkünfte bzw. des Gewinns des laufenden Jahres des Spenders gedeckelt. Um den Organisationen die Meldung der Spenden an das Finanzamt und damit die Berücksichtigung der Spenden in der Steuererklärung zu ermöglichen, haben Privatpersonen bei der Spende ihren Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum bekannt zu geben. Unternehmen nehmen die Spende einfach als Betriebsausgabe in die Gewinnermittlung auf.
Zusätzlich gibt es für Unternehmen die Möglichkeit, die Spende betraglich unbegrenzt als Betriebsausgabe anzusetzen, wenn mit der Spende ein entsprechender Werbeeffekt verbunden ist (z.B. mediale Berichterstattung, Berichterstattung in Kundenschreiben, auf Plakaten, Auslagen, bei der Kundenkasse, auf der Homepage, am Firmen-Kfz etc. – Dokumentation erforderlich!).
Direkte Spenden von Privaten an Betroffene können steuerlich nicht geltend gemacht werden.
Ertragsteuerliche Begünstigung
Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden bei Gebäuden sind als sofort absetzbarer Instandhaltungsaufwand zu behandeln (keine Verteilung über mehrere Jahre), sofern es sich nicht um Herstellungsaufwand handelt.
Bei hochwasserbedingtem Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen vor Ablauf der Behaltefrist erfolgt keine Nachversteuerung eines in Vorjahren geltend gemachten IFB oder investitionsbedingten Gewinnfreibetrages („höhere Gewalt“).
Außergewöhnliche Belastungen
- Kosten für Beseitigung von unmittelbaren Hochwasserschäden können im vollen Umfang steuerlich abgesetzt werden (auch für Zweitwohnsitz, Schwimmbad etc.), nicht aber die eigene Arbeitsleistung.
- Kosten für Reparatur und Sanierung von beschädigten, aber weiter nutzbaren Gegenständen können nur im Umfang der üblichen Lebensführung, z.B. Ausmalen der Wohnung, Kanalisation, Zäune, etc. angesetzt werden. Schwimmbäder oder Zweitwohnsitze fallen hier nicht darunter.
- Kosten für notwendige Ersatzbeschaffungen können nur im Umfang der üblichen Lebensführung und im Ausmaß des üblichen Standards geltend gemacht werden, z.B. Möbeln, Beleuchtung, Kleidung, Geschirr, nicht aber Sportgeräte, Foto- und Filmausrüstung. Für Personenkraftwagen bestehen Sonderbestimmungen.
Subventionen, Versicherungsleistungen und steuerfrei erhaltene Spenden sind von den Kosten in Abzug zu bringen. Das gilt auch für Betriebsausgaben bei Unternehmen. Bei notwendiger Aufnahme einer Fremdfinanzierung können die Darlehensrückzahlungen samt Zinsen als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden.
Details sind im Rahmen der Erstellung der Steuererklärungen mit Ihrem Steuerberater bzw. Ihrer Steuerberaterin zu besprechen.
Freibetragsbescheid
Die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für die Beseitigung von Hochwasserschäden kann von Arbeitnehmer:innen durch einen eigenen Freibetragsbescheid (teilweise) vorgezogen werden (Antragstellung bis 31. Oktober 2024 möglich, Berücksichtigung in der Lohnverrechnung bis 12/2024 rückwirkend für das gesamte Jahr möglich).
Gebührenbefreiung
Gebühren entfallen für die notwendige Ersatzausstellung von bestimmten Dokumenten (zB Reisepass, Führerschein, Zulassungsschein, Geburtsurkunde, Baubewilligungen) sowie für Miet- und Leasingverträge.
Unter bestimmten Umständen kann die Abgabenbehörde selbst (ganz oder teilweise) von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer Abstand nehmen.
Details zu den steuerlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit den aktuellen Hochwasserkatastrophen finden Sie hier.