Maklergesetz-Änderung: Absicht lobenswert, Ausführung ungenügend 

Die AK findet Nachbessern unbedingt notwendig, um Wohnungssuchende wirklich zu entlasten!
© PantherMedia / Arne Trautmann
Maklergesetz-Änderung: Absicht lobenswert, Ausführung ungenügend

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Die AK begrüßt im Regierungsentwurf zur Änderung des Maklergesetzes die Absicht, das Bestellerprinzip einzuführen, also den Grundsatz: Wer Makler:innen beauftragt – in der Regel Vermieter:innen – zahlt. Sie bezweifelt aber, dass damit Wohnungssuchende tatsächlich entlastet werden, denn der Entwurf lässt Umgehungsmöglichkeiten des Bestellerprinzips zu, anstatt sie zu verhindern. 

Vorbild Deutschland

Für den Entwurf zur Maklergesetz-Änderung hat sich die Regierung Deutschland als Vorbild genommen, wo das Bestellerprinzip vor sieben Jahren eingeführt wurde. In Deutschland besteht für Makler:innen bei der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen prinzipiell ein Provisionsverbot gegenüber Wohnungssuchenden – mit einer bestimmten Ausnahme: Wenn Makler:innen erst nach dem Auftrag der Wohnungssuchenden die dann vermittelte Wohnung gefunden haben. Das müssen die Makler:innen beweisen. 

Der vorliegende Entwurf sieht das aber für Österreich so nicht vor. Vielmehr können Wohnungssuchende in die Rolle als Erstauftraggeber:in gedrängt werden – und da werden sie prinzipiell provisionspflichtig. Wenn Mieter:innen das vermeiden wollen, müssten sie gewisse Umstände beweisen – in der Praxis ist das aber nur schwer möglich. Das wären etwa Absprachen von Makler:innen und Vermieter:innen. Der Entwurf implementiert also geradezu gesetzlich legale Umgehungsmöglichkeiten des Bestellerprinzips anstatt diese zu verhindern.  

Ziel verfehlt

Das erwünschte Ziel einer Entlastung von Wohnungssuchenden und Wohnungsmieter:innen wird daher mit dem vorliegenden Entwurf nicht zuverlässig erreicht. Die AK hat in ihrer Begutachtung nachstehende Verbesserungsvorschläge erarbeitet: 

  • Makler:innen dürfen prinzipiell von Wohnungssuchenden keine Provision fordern, sich versprechen lassen oder annehmen (Provisionsverbot); Ausnahme: Die Makler:innen beweisen, dass sie erst nach dem erteilten Suchauftrag der Mieter:innenseite von der dann vermittelten Vertragsgelegenheit erfahren
  • Die ergänzenden Bestimmungen, die das Bestellerprinzip gegen Umgehungen absichern sollen, sind zu verbessern
  • Das Bestellerprinzip soll auch für die Vermittlung von Kaufverträgen über Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser gelten 
  • In der Immobilienmakler-Verordnung sollten die Provisionshöchstgrenzen halbiert werden.

Die Begutachtung zum Entwurf der Maklergesetz-Änderung sehen Sie unter https://www.arbeiterkammer.at/maklergesetzaenderung 

https://wien.arbeiterkammer.at

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