Der zusätzliche Prozentpunkt macht vor allem die Bilanzierung aufwendiger: Für latente Steuern müssen Unternehmen künftig prognostizieren, wann sich Bilanzunterschiede auflösen und welches steuerliche Ergebnis dann zu erwarten ist.
Expertinnen von BDO erklären, warum dafür Planungen, Berechnungsmodelle und Dokumentation angepasst werden müssen.
„Der höhere Steuersatz liegt nur einen Prozentpunkt über dem bisherigen Tarif. Der administrative Aufwand kann aber deutlich stärker steigen, weil der anzuwendende Steuersatz künftig von der Gewinnhöhe im jeweiligen Jahr abhängt“, erörtert Judith Schwarz, Senior Managerin und Steuerberaterin bei BDO.
Neue Regelung
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 wird die österreichische Körperschaftsteuer zweistufig: Bis zu einem Einkommen von 1 Million Euro bleibt es bei 23%, nur der darüberliegende Teil wird mit 24% besteuert.
Die Regelung gilt grundsätzlich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen. Im Jahresabschluss wirkt sie jedoch früher: Abschlüsse mit Bilanzstichtagen seit dem Nationalratsbeschluss vom 08.07.2026 müssen die neue Tarifstruktur bereits bei der Bewertung künftiger Steuerfolgen berücksichtigen.
Latente Steuern?
Latente Steuern sind keine sofort fällige Zahlung an das Finanzamt. Sie zeigen im Jahresabschluss die künftigen Steuerfolgen von Unterschieden zwischen Unternehmens- und Steuerbilanz, etwa bei abweichenden Abschreibungen oder einer steuerlich erst später abzugsfähigen Rückstellung.
Da sich diese Unterschiede in späteren Jahren abbauen, wird die erwartete Steuerbelastung oder Steuerentlastung bereits heute bilanziert.
23% nicht mehr automatisch genug?
Bisher konnte in den meisten Fällen ein einheitlicher Steuersatz von 23% auf die maßgeblichen Unterschiede angewendet werden.
Künftig zählen zusätzlich der Zeitpunkt ihrer Auflösung und das dann erwartete steuerliche Einkommen. Liegt dieses über der Millionengrenze, ist für die Bewertung ein erwarteter Durchschnittssteuersatz zwischen 23% und 24% zu ermitteln.
Fallbeispiel
Erwartet ein Unternehmen für das Jahr, in dem sich ein Bilanzunterschied auflöst, ein steuerliches Einkommen von 1,5 Millionen Euro, beträgt die Körperschaftsteuer 350.000 Euro: 1 Million Euro werden mit 23%, die restlichen 500.000 Euro mit 24% besteuert. Der durchschnittliche Satz liegt damit bei 23,33% – nicht pauschal bei 23% oder 24%. Ändert sich die Ergebnisprognose, kann sich deshalb auch der Wert der latenten Steuern ändern.
Bisher:
Einheitlicher Körperschaftsteuersatz von 23% – Bewertung latenter Steuern häufig mit einem festen Satz.
Künftig:
23% bis 1 Million Euro und 24% für den darüberliegenden Einkommensteil – Erwarteter Durchschnittssteuersatz je Jahr der Auflösung auf Basis der steuerlichen Planung.
Wo der administrative Mehraufwand entsteht
Für wesentliche Unterschiede zwischen Unternehmens- und Steuerbilanz müssen Unternehmen künftig festhalten, in welchen Jahren sie sich voraussichtlich abbauen.
Dieser Zeitplan ist mit der mehrjährigen Steuerplanung abzustimmen. Berechnungsvorlagen und -modelle sind anzupassen. Die Annahmen zur Ergebnisentwicklung und zum zeitlichen Abbau der Unterschiede müssen dokumentiert und an jedem Bilanzstichtag überprüft werden. In Unternehmensgruppen gilt die 1 Million-Euro-Grenze nur einmal für das gesamte Gruppeneinkommen – dafür sind die Steuerdaten aller beteiligten Gesellschaften zusammenzuführen.
Besonders betroffen sind Unternehmen mit einem steuerlichen Einkommen rund um die Millionengrenze:

„Besonders anspruchsvoll ist die Berechnung bei Unternehmen, deren steuerliches Einkommen um die EUR-1-Mio.-Grenze schwankt: Schon kleine Planänderungen können den erwarteten Durchschnittssteuersatz verändern. Damit kann nahezu derselbe Prognose- und Dokumentationsaufwand entstehen wie bei deutlich größeren Gesellschaften, obwohl die Mehrsteuer überschaubar bleibt. Auch eine einzelne Gesellschaft mit weniger als EUR 1 Mio. Einkommen kann betroffen sein, wenn sie zu einer steuerlichen Unternehmensgruppe gehört, deren Gruppeneinkommen insgesamt die Grenze überschreitet“, konstatiert Judith Schwarz.
Eine Vereinfachung bleibt möglich, muss allerdings begründet werden:
Bleibt die Abweichung gegenüber einer pauschalen Bewertung mit 23% eindeutig unwesentlich, kann ein einheitlicher Steuersatz weiterhin vertretbar sein. Das Unternehmen muss diese Einschätzung jedoch begründen, dokumentieren und bei geänderten Planungen erneut prüfen.
„Unternehmen sollten das Thema nicht aufschieben. Für den Jahresabschluss zum 31.12.2026 sollten sie wesentliche Differenzen zwischen Unternehmens- und Steuerbilanz identifizieren, deren Abbau nach Jahren planen und Steuerplanung und Rechnungswesen abstimmen. Sonst fällt der Zusatzaufwand in die ohnehin arbeitsintensive Abschlussphase“, ergänzt Katharina Maier, Senior Managerin und Steuerberaterin bei BDO.
