Das Einkommensteuergesetz regelt die Abzugsfähigkeit eines „steuerlichen Arbeitszimmers“ sehr streng. Mit ergänzenden Regelungen sollen nun die Kosten des Arbeitnehmers aus einer Homeoffice-Tätigkeit auch steuerlich besser berücksichtigt werden.
1) Ausgaben für die ergonomische Einrichtung des häuslichen Arbeitsplatzes ab 2020
Arbeitnehmer können Ausgaben für die ergonomische Einrichtung (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines steuerlich zu berücksichtigenden Arbeitszimmers bis zu einem Betrag von 300 € pro Kalenderjahr ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause (im Homeoffice) gearbeitet wurde.
Ein allfälliger Überschreitungsbetrag kann ins jeweils nächste Veranlagungsjahr vorgetragen werden und innerhalb des für dieses Jahr geltenden Höchstbetrages abgesetzt werden (in jedem Jahr sind mindestens 26 Tage Homeoffice-Tätigkeit erforderlich).
Für das Veranlagungsjahr 2020 kann ein Höchstbetrag von 150 € steuerlich berücksichtigt werden. Für 2020 und 2021 können insgesamt höchstens 300 € berücksichtigt werden, für 2022 und 2023 jeweils 300 €.
2) Homeoffice-Pauschale ab 2021
Der Arbeitgeber kann für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr ein Homeoffice-Pauschale nicht steuerbar ausbezahlen. Das Homeoffice-Pauschale beträgt bis zu 3 € pro Tag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausübt (Homeoffice-Tag).
Übersteigt das von mehreren Arbeitgebern nicht steuerbar ausgezahlte Homeoffice-Pauschale insgesamt den Betrag von 300 € pro Kalenderjahr, erfolgt eine Nachversteuerung im Zuge der Veranlagung.
Wird durch Zahlungen des Arbeitgebers der Höchstbetrag von 3 €/Tag nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten (sogenannte Differenzwerbungskosten) in der entsprechenden Höhe ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen (sofern kein steuerlich zu berücksichtigendes Arbeitszimmer vorliegt). Der Arbeitgeber hat die Anzahl der Homeoffice-Tage am Lohnkonto und am Jahreslohnzettel einzutragen (auch wenn kein Homeoffice-Pauschale bezahlt wird).
Diese Regelungen gelten ab 2021 und sind bis einschließlich 2023 befristet.
3) Ausgaben für digitale Arbeitsmittel ab 2021
Grundsätzlich sind Ausgaben für Arbeitsmittel Werbungskosten. Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind ab 2021 um ein Homeoffice-Pauschale und entsprechende Differenzwerbungskosten zu kürzen.
4) Zurverfügungstellung digitaler Arbeitsmittel ab 2021
Die Zurverfügungstellung digitaler Arbeitsmittel (wie z.B. Computer, Bildschirm, Tastatur, Drucker, Handy oder die erforderliche Datenanbindung) durch den Arbeitgeber stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug beim Arbeitnehmer dar.