Neue Steuerregeln verändern die Rahmenbedingungen für Kryptowährungen

Anleger:innen mit unversteuerten Krypto-Einkünften sollten handeln, um Konsequenzen zu vermeiden.
© PwC Österreich
Neue Steuerregeln verändern die Rahmenbedingungen für Kryptowährungen
Johannes Edlbacher, Steuerexperte bei PwC Österreich.

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Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Solana etablieren sich seit einigen Jahren als eine ernsthafte Alternative zu traditionellen Finanzanlagen. Einhergehend mit der zunehmenden Beliebtheit unter den Anleger:innen geraten Kryptowährungen verstärkt auch in den Fokus des Gesetzgebers.

So wurden in Österreich vor drei Jahren separate Regelungen zur Besteuerung von Kryptowährungen beschlossen, wodurch Unklarheiten beseitigt wurden und Rechtssicherheit geschaffen wurde.

„Einkünfte aus Kryptowährungen unterliegen seit der Neuregelung im Jahr 2022 nunmehr – so wie auch alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen – grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5 %“, erklärt Johannes Edlbacher, Steuerexperte bei PwC Österreich.

Vermeidung gefährlicher Irrtümer

Seit dem 1. Jänner 2024 sind österreichische Krypto-Plattformen verpflichtet, die 27,5-prozentige Steuer auf Kryptoeinkünfte in Form von Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten und für die Anleger:innen an das Finanzamt abzuführen.

Es ist nicht auszuschließen, dass österreichische Anleger:innen daher bewusst österreichische Kryptobörsen meiden und stattdessen ausländische Kryptobörsen nutzen, um den KESt-Abzug zu umgehen. Die Nutzung einer ausländischen Kryptobörse bedeutet aber nicht, dass aufgrund des fehlenden KESt-Abzugs die Einkünfte steuerfrei sind. Anleger:innen, die ausländische Kryptobörsen nutzen, sind folglich verpflichtet, die Einkünfte aus den Kryptowährungen in die Steuererklärung aufzunehmen.

Diverse Studien zeigen, dass ein Großteil der Anleger:innen diesen Verpflichtungen nicht nachkommt.

OECD-Regeln machen Krypto-Transaktionen grenzüberschreitend sichtbar

Kryptotransaktionen, die über in- und ausländische Kryptobörsen abgewickelt werden, sind derzeit für die österreichischen Steuerbehörden nicht einsehbar.

Dies soll sich mit der überarbeiteten EU-Amtshilferichtline (der sogenannten DAC 8), die auf dem Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) der OECD basiert und in Österreich mit dem Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) (Regierungsvorlage hier abrufbar – Anm. d. Red.) umgesetzt wird, ändern.

DAC 8 verpflichtet nämlich Kryptodienstleister, Name, Adresse und die Steueridentifikationsnummer der Steuerpflichtigen sowie die durchgeführten Kryptotransaktionen an die Steuerbehörden zu melden.

Neue Steuerregeln verändern die Rahmenbedingungen für Kryptowährungen
© smarterpix / simbiothy

„Wickeln also österreichische Anleger:innen ihre Kryptotransaktionen über eine Kryptobörse beispielsweise in Deutschland ab, so meldet die deutsche Kryptobörse die Transaktionen der österreichischen Anleger:innen an die deutsche Steuerbehörde, die wiederum die Daten an die österreichische Finanz weiterleitet“, verdeutlicht Johannes Edlbacher.

Die österreichische Finanzverwaltung wird somit umfassende Daten über die Kryptotransaktionen der Steuerpflichtigen erhalten, die automationsunterstützt ausgewertet und zur Überprüfung der Steuerehrlichkeit der Anleger:innen herangezogen werden können.

CARF wird nicht nur von den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt. Mittlerweile haben auch mehr als 40 Drittstaaten ihre Teilnahme zugesagt. DAC 8 tritt in der EU am 1.1.2026 in Kraft, wobei die ersten Meldungen an die Steuerbehörden für das Jahr 2026 im Jahr 2027 vorzunehmen sind.

Selbstanzeige kann Finanzstrafverfahren verhindern

Da mit dem internationalen Datenaustausch das Entdeckungsrisiko deutlich steigen wird, ist bisher säumigen Anleger:innen anzuraten, ihre nicht ordnungsgemäß versteuerten Einkünfte aus Kryptowährungen schnellstmöglich durch eine Selbstanzeige nachzuversteuern.

Denn eine Selbstanzeige ist nur unter bestimmten Bedingungen strafbefreiend, insbesondere wenn die Abgabenbehörde zum Zeitpunkt der Selbstanzeige noch keine Verfolgungshandlungen gesetzt hat, beziehungsweise wenn den Anleger:innen nicht bekannt ist, dass die Tat ganz oder zum Teil bereits entdeckt ist. Selbst wenn die Finanz bereits Kenntnis über nicht versteuerte Kryptoeinkünfte erlangt hat, ist die Einbringung einer Selbstanzeige in der Regel sinnvoll, da sie unter Umständen einen Milderungsgrund darstellt.

Ungeachtet dessen muss eine Selbstanzeige auch inhaltliche Anforderungen erfüllen. So ist beispielsweise die Verfehlung darzulegen und es sind die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offenzulegen. Die abgabenrechtliche Verjährungsfrist beträgt in der Regel fünf Jahre, im Fall von (bedingtem) Vorsatz (Steuerhinterziehung) zehn Jahre. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen (und somit auch aus Kryptowährungen) wird in der Regel bedingter Vorsatz unterstellt.

Angesichts der komplexen Bestimmungen ist es jedenfalls ratsam, professionelle Hilfe hinzuzuziehen.

„Denn Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“, ergänzt der Experte abschließend.

https://www.pwc.at

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