Der aktuelle Tipp für so gut wie jedes Unternehmen heißt: Kurzarbeit

Als Folge der Coronakrise hat die Bundesregierung neue Regelungen für Kurzarbeit beschlossen. Diese wurden mit den Sozialpartnern ausverhandelt. Damit kann im Schnitt die Arbeitszeit für drei Monate zwischen zehn und 90% reduziert werden. Sie kann auch in einzelnen Wochen auf null Prozent gesenkt werden. Bei Bedarf kann die Kurzarbeit um weitere drei Monate verlängert werden.
© voestalpine
*Die österreichischen Arbeitgeber agieren aktuell effizienter...….

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Die Kurzfassung:

Das Modell ist für praktisch alle Betriebe geeignet – vom kleinen Handwerker bis zum großen Industriebetrieb. Es gibt überhaupt keinen Grund für Kündigungen, wo Kurzarbeit möglich ist!

Die Arbeitgeber „bekommen Mehrkosten, die ihnen durch die Kurzarbeit entstehen, ersetzt – und das ab dem ersten Monat. Das heißt, sie zahlen nur noch für die auch tatsächlich geleistete Arbeitszeit“, so Karlheinz Kopf, Generalsekretär der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ). Auch Lehrlinge können nun zur Kurzarbeit angemeldet werden. Darüber hinaus entfällt das übliche sechswöchige Vorverfahren, und Kurzarbeit-Anträge können rückwirkend ab 1. März 2020 gestellt werden.

Beispiele für Löhne in Kurzarbeit:

Die neue Kurzarbeit führt für den Arbeitnehmer im Ergebnis zu folgenden Nettoersatzraten (= Prozentsatz des Nettoentgelts vor Kurzarbeit):

  • 80% Nettoersatzrate, wenn das Bruttoentgelt vor Einführung der Kurzarbeit über 2.685 € liegt, bzw.
  • 85% bei Bruttoentgelt zwischen 1.700 und 2.685 € und
  • 90% bei Bruttoentgelt unter 1.700 €

Die Langfassung (in Zusammenarbeit mit FSM Rechtsanwälte):

Grundsätzlich ist Kurzarbeit für Unternehmen unabhängig von der jeweiligen Betriebsgröße und unabhängig von der jeweiligen Branche möglich. Es muss lediglich eine Störung des Betriebs vorliegen, aufgrund welcher sich das Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise befindet. Um allfälligen, in den nächsten Wochen eintretenden Änderungen der rechtlichen oder faktischen Situation vorzubeugen, empfehlen wir, einen Antrag auf Kurzarbeit möglichst rasch einzubringen.

Die Kurzarbeit ist zeitlich befristet zu vereinbaren (neu: drei Monate), danach muss das Dienstverhältnis mindestens (ebenfalls neu) einen Monat regulär fortgesetzt werden (sog. Behaltefrist).

Eine Verlängerung der Kurzarbeit – bei Bedarf – um drei Monate ist jedoch möglich. Wird die Kurzarbeit jedoch über die ersten drei Monate hinaus verlängert, sind drei Urlaubswochen des Urlaubsanspruchs des laufenden Urlaubsjahres zu konsumieren. Ein Zeitguthaben aus vergangenen Urlaubsjahren ist vor oder während der Kurzarbeit auf Wunsch des Arbeitgebers zu konsumieren (also auf Wunsch bereits während der „ersten Kurzarbeitsperiode“ von maximal drei Monaten). Der medialen Berichterstattung ist jedoch zu entnehmen, dass hier noch Änderungen seitens des Gesetzgebers bzw. der Bundesregierung vorgenommen werden könnten.

Das Ausmaß der Arbeitszeitreduktion kann zwischen 10 und 90% der Normalarbeitszeit (frei wählbar) betragen (für einige Wochen sogar um 100%, allerdings im Durchschnitt über den vereinbarten Kurzarbeitszeitraum dennoch höchstens 90%).

Die Herabsetzung der Arbeitszeit kann für verschiedene Gruppen von Arbeitnehmern unterschiedlich festgesetzt werden.

Während der Kurzarbeit bedarf eine Kündigung durch den Arbeitgeber der Zustimmung des AMS. Abgesehen davon, können Mitarbeiter grundsätzlich bei betrieblichen Einschränkungen nach wie vor gekündigt werden – unter Einhaltung der regulären Kündigungsfristen und -termine.

Bei Urlaub und Krankenständen hat der Dienstgeber das reguläre Entgelt zu bezahlen; Gleiches gilt während der einmonatigen Behaltepflicht nach Ende der Kurzarbeit. (Bei besonderen Verhältnissen kann die Behaltepflicht nach Kurzarbeit entfallen.)

Die gewählte Normalarbeitszeit kann während der Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer (bei Bestehen eines Betriebsrats: mit diesem) geändert werden. Die Sozialpartner (und das AMS) sind aber über die Veränderung – nur! – zu informieren, und zwar spätestens fünf Arbeitstage im Voraus; die Zustimmungspflicht der Gewerkschaft entfällt also in diesem Fall.

Die Sozialversicherungsabgaben sind auf Basis des Entgelts vor der Kurzarbeit zu leisten.

Hier ein „How to do it“:

Zuerst sollte überlegt werden, ob und in welchem Ausmaß Kurzarbeit beantragt werden soll.

Parallel sollte geprüft werden, ob Urlaub oder Zeitguthaben offen ist. Vor oder während der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer das Urlaubsguthaben vergangener (!) Urlaubsjahre und Zeitguthaben auf Wunsch des Arbeitgebers konsumieren. Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über drei Monate hinaus müssen Arbeitnehmer weitere drei Urlaubswochen des laufenden Urlaubes konsumieren.

Sodann sollte mit dem für Ihr Unternehmen zuständigen AMS Kontakt aufgenommen werden.

In weiterer Folge muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem jeweiligen Arbeitnehmer oder, falls ein Betriebsrat besteht, mit dem Betriebsrat, über die Kurzarbeit getroffen werden (sog. „Sozialpartnervereinbarung“).

Hier sind insbesondere Dauer und Ausmaß der Kurzarbeit zu vereinbaren.

Im Antrag ist eine kurze, wirtschaftliche Begründung anzugeben, warum Kurzarbeit beantragt wird. Derzeit wird wohl ein kurzer Verweis auf den Coronavirus und Folgemaßnahmen (noch) ausreichend sein. Die Begründung ist dem Antrag als Beilage beizufügen. Sodann wird das ausgefüllte Formular der Sozialpartnervereinbarung über das AMS den jeweiligen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite vorgelegt.

Damit dies geschieht, ist ein Antrag beim AMS samt Vorlage der Sozialpartnervereinbarung zu stellen. Der Antrag ist dem AMS via eAMS-Konto oder E-Mail zu schicken. Hier der Link dazu.

Die jeweiligen Interessenvertretungen (Wirtschaftskammer/Gewerkschaft, Sozialpartner) unterschreiben die Sozialpartnervereinbarung grundsätzlich binnen 48 Stunden (und nicht, wie bisher, binnen sechs Wochen). Sodann erfolgt die Rückmeldung an des AMS an das Unternehmen – und zwar in Form einer Genehmigung, der Mitteilung eines Nachbesserungsbedarfs oder einer Ablehnung des Antrags.

Der Netto-Entgeltersatz ist gestaffelt nach Einkommenshöhe vor der Kurzarbeit. Ersetzt wird also ein Teil des Nettoentgelts.

Vor Kurzarbeit:

  • Bruttomonatsgehalt über 2.685,00 €: 80% des Nettogehalts werden ausbezahlt.
  • Bruttomonatsgehalt von 2.685,00 bis 1.700,00 €: 85% des Nettogehalts werden ausbezahlt.
  • Bruttomonatsgehalt bis 1.700,00 €: 90% des Nettogehalts werden ausbezahlt.
Beispiel der WKO (Näherungswerte, ohne Lohnnebenkosten):

Ein Arbeitnehmer erhält ein Bruttoentgelt vor Kurzarbeit von 2.000,00 € (netto 1.500 €); die Arbeitszeit wird um 50% verringert.

Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber während der Kurzarbeit netto 1.275 € (das sind 85% Nettoentgeltgarantie), brutto ca. 1.585 €.

Diese 1.585 € sind um 585 € mehr, als es der 50%-Arbeitszeit entspricht (50% von brutto 2.000 sind 1.000 €). Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber diese 585 € an Mehrkosten.

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